Lombardium Hamburg: BaFin-Verbot - Fidentum Insolvenzantrag - LombardClassic-Fonds-Anleger betroffen?

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1) Geschäftsmodell der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG (Lombardium Hamburg)

Die Lombardium Hamburg betreibt, ausweislich ihres Handelsregisterauszugs AG Hamburg HRA 109517, das Pfandleihgewerbe, also die:

„Gewährung von Lombardkrediten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG, wobei erlaubnispflichtige Geschäfte des KWG nicht Gegenstand der Gesellschaft sind“

Zielgruppe soll dabei eine besonders vermögende Klientel sein, die hochwertige Gegenstände wie Segelyachten, Oldtimer, Diamanten etc. als (Faust-) Pfand für die Gewährung kurzfristiger Darlehen anbieten kann.

Im Rahmen dieses Gewerbes wurden neben normalen Wertgegenständen wie Segelyachten, Kunst, Schmuck aber auch Inhaberaktien und Inhabergrundschuldbriefe als Pfand für die ausgereichten Kredite hereingenommen.

2) Verbot des Kreditgeschäfts durch Finanzaufsicht BaFin

Nach der Ansicht der BaFin handelt es sich aber bei der Beleihung von Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien gerade doch um ein Erlaubnispflichtiges Geschäft nach dem KWG (= Kreditwesengesetz).

Die von der Finanzaufsicht daraufhin eingeforderte Erlaubnis nach dem KWG für Kreditgeschäfte lag bei der Pfandleihe Lombardium Hamburg aber nicht vor.

In der Mitteilung vom letzten Montag (07.12.2015) heißt es

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg, mit Bescheid vom 04.12.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln. Das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus belieh Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Es betreibt hierdurch das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.“

3) Folgen des BaFin-Verbots

a) Leihhauskunden

Die seitens der BaFin von der Lombardium Hamburg geforderter Rückabwicklung der unerlaubten Geschäfte trifft zunächst die Leihhauskunden, die Inhabergrundschulden/Inhaberaktien als Pfand für die ihnen gewährten Kredite als Pfand hinterlegt haben.

Leihhauskunden müssen davon ausgehen, dass Kreditverlängerungen, wie im Pfandleihgewerbe eigentlich üblich, nicht mehr möglich sind.

Sollten die Kunden die Pfänder nicht auslösen können, müssten diese dann zwangsverwertet werden.

Wenn es wegen des BaFin-Verbots sogar zu einer vorzeitigen Kündigung der Darlehen der Kunden des Pfandleihhauses Lombardium kommt, sollten Leihhauskunden Rechtsmittel gegen die Pfandverwertung bzw. Schadensersatzansprüche durch Ihren Anwalt prüfen lassen.

b) Kapitalanleger der Fonds LombardPlus / LombardClassic / LombardClassic2 / Lombard Classic 3

Die seitens der BaFin von der Lombardium geforderter Rückabwicklung der unerlaubten Geschäfte betrifft aber auch die Anleger, die sich als stille Gesellschafter entweder an der

- Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG über die LombardPlus / LombardClassic / LombardClassic2

oder an der

- LombardClassic 3 GmbH & Co. KG

beteiligt haben, soweit ihre Beteiligung noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde.

Angeboten wurden die Beteiligungen von der (inzwischen insolventen) Fidentum GmbH aus Hamburg.

Allen Fonds ist gemeinsam, dass Sie nur den Zweck hatten dem Pfandleihhaus Lombardium Hamburg das Kapital für die anschließende Kreditvergabe an deren Leihhauskunden zu beschaffen.

Zur Sicherheit sollte den Fonds die Forderungen des Pfandleihhauses gegen dessen Kunden abgetreten werden.

Nach der BaFin-Entscheidung sind aber die Darlehensverträge des Pfandleihhauses Lombardium Hamburg rückabzuwickeln, die durch Inhaberaktien / Inhabergrundschulden der Leihhauskunden besichert wurden.

4) Risiken

a) Die Risiken dieser Rückabwicklung der Darlehen treffen zuerst das Pfandhaus Lombardium Hamburg.

Bei Zahlungsunfähigkeit der Leihhauskunden müssten die als Pfand genommenen Inhabergrundschulden / Inhaberaktien verwertet werden. Ob der so erzielte Erlös dann die an die Kunden ausgereichte Pfandsumme deckt, steht nicht fest.

b) Die Fondsgesellschaften Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und LombardClassic 3 GmbH & Co. KG verwendeten die eingesammelten Anlegergelder zur Finanzierung des gesamten Pfandleihgeschäfts der Lombardium Hamburg.

Das BaFin-Verbot eines Teils des Pfandgeschäfts der Lombardium Hamburg und die damit verbunden Rückabwicklungsprobleme gefährden nun auch die Rückzahlung, der zur
Finanzierung des Pfandgeschäfts von den Fondsgesellschaften zuvor an die Lombardium Hamburg vergebenen Darlehen.

Über den Umfang der negativen Folgen für die Fonds und deren Anleger kann derzeit nur spekuliert werden, da insbesondere der Wert und ggf. Verwertungserlös der zum Pfand genommenen Inhabergrundschulden und Inhaberaktien nicht feststeht.

Die Leihhauskunden der Lombardium Hamburg, aber insbesondere Anleger der genannten Fonds sollten daher Rücksprache mit spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien nehmen, um die Folgen der BaFin Entscheidung für Ihre eigenen Pfanddarlehen oder ihre Kapitalanlage abschätzen und sich vor den negativen Folgen schützen zu können.

Die für eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Mertens notwendigen Daten finden Sie rechts neben diesem Artikel.
 


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