Marketplacehändler bei Amazon nicht rechtskonform – OLG München v. Januar 2019

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In 2012 wurde im Zuge des Verbraucherschutzes für Fernabsatzgeschäfte die sog. „Button-Lösung“ eingeführt, wonach der Bestell-Button in Online-Shops mit Hinweis auf die Kostenpflicht zu beschriften ist („kaufen“ o.ä.). Seither sind auch auf der Checkout-Seite (letzter Schritt im Bestellvorgang) zusätzlich noch bestimmte Informationen wie Preis und Produktmerkmale anzuzeigen. 

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen führten in der Folge dazu, dass dabei vom Verkäufer zwingend sämtliche wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware nochmals vollständig über dem Bestell-Button aufzulisten sind – bloße Verlinkung genügt nicht.

Vor diesem Hintergrund sind ein Großteil der Angebote im Onlinehandel schlicht illegal und wettbewerbswidrig.

Die übliche Gestaltung auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay, in welchen teils die wesentlichen Produktinformationen nur durch Link auf eine andere Seite darstellbar sind, wurde aktuell im Fall von Amazon vom OLG München (Urteil vom 31.01.19, 29 U 1582/18) als nicht rechtskonform entschieden:

Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind.“, so das Gericht.

Das OLG München hat diese Entscheidung auch unter Einbezug der europarechtlichen Vorgaben getroffen; auch demnach müssten alle wesentlichen Informationen unmittelbar beim Bestell-Button einsehbar sein.

Das OLG München hat die Revision nicht zugelassen. Auch eine von Verkäuferverbänden geforderte erleichternde Gesetzesänderung ist bisher nicht in Sicht.

Für Shopbetreiber – insbesondere Marketplaceverkäufer bei Amazon – besteht daher derzeit eine große Gefahr, kostenintensiv abgemahnt zu werden, wenn die betreffenden Verbraucherinformationspflichten nicht vollständig und unmittelbar beim Kauf-Button angegebene sind.

Die Verkaufsplattformen, wie auch sonstige Online-Shop-Betreiber müssen ihre Angebote dringend anpassen und nötigenfalls Rechtsrat einholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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