Veröffentlicht von:

Mediastream II und III

  • 3 Minuten Lesezeit

Anleger klagen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen Apo Bank ein. Düsseldorfer Richter geben Anlegern Recht.

Sie wurden angepriesen als neuwertige, innovative Kapitalanlage. Den Anlegern wurden immense Steuervorteile durch Verlustabschreibungen versprochen und dabei noch Teilhaber an internationale, erfolgreiche Filmprojekte zu werden. Das hatte für viele Investoren durchaus seinen Reiz. So investierten zahlreiche Anleger in das innovative und angeblich von den Finanzbehörden geprüfte und abgesegnete Steuersparmodell „Filmfonds", so auch die Investoren der Fonds Mediastream I-IV. Das Grundkonzept war hierbei immer das Gleiche: Die Anleger beteiligten sich regelmäßig als mittelbare Kommanditisten an den Fonds. Diese investierten das Eigenkapital der Anleger, sowie einen von der Bank finanzierten Anteil in Filmprojekte, die anfänglich, in der Natur der Sache liegend, Verluste mit sich brachten. Diese konnte der Anleger jeweils von seinem eigenen zu versteuernden Einkommen in Abzug bringen. Das versprach erhebliche Steuerersparnisse.

Die Realität sieht allerdings ganz anders aus. So wies die Geschäftsführung des Fonds Mediastream III mit Schreiben an die Gesellschafter vom 30.07.2010 diese darauf hin, dass am 12.07.2010 geänderte Steuerbescheide für die Vorgesellschaft betreffend der Jahre 2002-2007 durch das Finanzamt München erlassen wurden, im Zuge derer vormals anerkannte Verlustvorträge wieder aberkannt wurden. Entsprechend dieser Verlustquote werden nun Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei den Anlegern festgesetzt, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen wird, die mit 0.5 % pro Monat (6 % p.a.) zu verzinsen sind. Das gleiche Schicksal ereilte den Anleger des Vorgängerfonds Mediastream II.

Die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaften bleibt darüber hinaus hinter den Prospektprognosen zurück. So wurde bei den Fonds Mediastream II und III insbesondere die prospektierten Lizenzeinnahmen bei Weitem verfehlt. Die Investoren stehen nun mit leeren Händen da und müssen obendrein mit immensen Steuernachzahlungen rechnen.

Doch sie stehen nicht rechtlos da. Es besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die beratende Bank oder sonstige Vermittler zu richten. Maßgeblich hierbei ist, ob die Bank oder der Vermittler hinreichend über sämtliche Risiken aufgeklärt hat und ob die Anlageziele des Anlegers ausreichend berücksichtigt wurden. Auch haben Banken regelmäßig über die an sie gezahlten Rückvergütungen (Kick Backs) aufzuklären. So gaben die Richter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 27.04.2012 (1 O 173/11), welches nach Berufung (I-14 U 95/12) in Rechtskraft erwachsen ist, einem Anleger der Fonds Mediastream II und III  gegen die beratende Apo Bank insofern recht, als dass diese es versäumt hatte über die an sie gezahlten Rückvergütungen aufzuklären. Die mehrfach aufgestellte Behauptung der Banken, in den jeweiligen Prospekten sei hinreichend über die bezogenen Provisionen Auskunft erteilt, wiesen die Richter hingegen zurück. „Hinweise auf die von der Beklagten bezogenen Provisionen ergeben sich aus den Prospekten nicht", so die Düsseldorfer Richter eindeutig und unmissverständlich.

Besondere Tragweite hat dieses Urteil auch im Hinblick auf die Verjährung. Denn so stellten die Richter auch fest, dass im Falle der Nichtaufklärung über Rückvergütungen der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von der Pflicht der Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen in Kenntnis  erlangt hat, beginnt. Mit anderen Worten: Maßgeblich ist nicht etwa der Zeichnungszeitpunkt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Anleger erfahren hat, dass er über Rückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen. So ist es nun auch heute noch Investoren möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Spätestens jetzt sollten Anleger bei einem in Banken- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt Rechtsrat einholen. Denn wer als Anleger nicht ordnungsgemäß von einer Bank über die Risiken und über die tatsächlich geflossenen Provisionen aufgeklärt wurde hat die Möglichkeit Schadensersatz zu fordern und auf diesem Wege auch heute noch die Investition rückgängig zu machen. Weiter sind Anlageberater und Banken bei Feststellung eine Pflichtverletzung auch verpflichtet, den Anleger von sämtlichen Zahlungs- und Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft und Finanzbehörden freizustellen.

Anleger, die sich durch ihren Anlageberater oder ihre Bank falsch beraten fühlen, können sich gerne an unsere Kanzlei wenden.
SH Rechtsanwälte ist eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei. Das Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bereits bundesweit zahlreiche geschädigte Anleger.

Gerne beraten wir auch Sie über den Stand Ihrer Rechtsposition. Wir fertigen mit Ihnen ausführliche Bestandsanalysen an und erarbeiten mit Ihnen die für Ihren Einzelfall erforderliche Strategie zur Wahrung Ihrer Rechtsposition und damit zur Sicherung Ihres Kapitals.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema