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Mindesthebesatz für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Gewerbesteuer einen Mindesthebesatz von 200 Prozent zu erheben. Zuvor stand die Erhebung der Gewerbesteuer den Kommunen frei und sie konnten mit der Festlegung des Hebesatzes auf Null auch ganz von der Erhebung der Gewerbesteuer absehen. Durch die Neuregelung sah sich nun eine Kommune, die weiterhin in ihrem Gebiet keine Gewerbesteuer erheben wollte, in ihrer kommunalen Finanzhoheit beschränkt und zog vor das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsrichter wiesen aber die Klage der Gemeinde ab und befanden den Mindesthebesatz in Höhe von 200 Prozent für grundgesetzkonform. Durch die Vorgabe des Mindesthebesatzes wird nach ihrer Ansicht nicht in den Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie gemäß Artikel 28 Absatz 2 i.V.m. Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz eingegriffen, da ihnen noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Gewerbesteuer verbleibt (Beschluss v. 27.01.2010, Az.: 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04).

Hinweis: Die Gewerbesteuer wird erhoben, damit Gemeinden einen finanziellen Ausgleich für Ausgaben erhalten, die ihnen wegen der in ihrem Gebiet ansässigen Gewerbebetriebe entstehen. Gewerbesteuer müssen alle Firmen entrichten, die Gewerbebetriebe im Sinn des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Keine Gewerbesteuer müssen dagegen Freiberufler und Selbständige zahlen. Ausführliche Informationen zum Thema Gewerbesteuer finden Sie in den anwalt.de-Rechtstipps „Die Gewerbesteuer - ein deutscher Exot“ und „Gewerbesteuerfreiheit für Selbständige und Freiberufler“.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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