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Nebenklage - effektive Durchsetzung der Rechte von Tatopfern

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Durch Straftaten leiden Opfer des Öfteren schwer. Die mittels Nebenklage erweiterte Prozessbeteiligung soll ihnen dahingehend eine gewisse Genugtuung verschaffen. Gesetzlich geregelt ist die Nebenklage in den § 395 ff. StPO. 

Opfer bestimmter Straftaten können als Nebenkläger vor Gericht auftreten. Stirbt das Tatopfer bei der Tat, so geht das Recht der Nebenklage nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO auf die Angehörigen über. Zulässig ist die Nebenklage vor allem bei Gewaltdelikten oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger auftreten.

Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, oder nach § 239 Abs. 3, § 239a, § 239b StGB oder § 251 StGB, auch in Verbindung mit den § 252, § 255 StGB zulässig, daneben auch aus besonderen Gründen bei bestimmten Vermögensdelikten (§ 244, § 249, § 252, § 255, § 316a). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Heranwachsende. 

Über die Zulassung der Nebenklage entscheidet das mit dem Fall betraute Gericht. Voraussetzung ist dabei eine schriftliche Anschlusserklärung. Die Erklärung wirkt, dass sich der Nebenkläger der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Klage anschließt.

Ein Nebenkläger darf während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein, auch dann, wenn er als Zeuge im Verfahren vernommen werden soll. Er muss den Gerichtssaal in der übrigen Zeit nicht verlassen. Er kann sich darüber hinaus von einem Rechtsanwalt vertreten oder unterstützen lassen.

Von schweren Delikten besonders gezeichnete Opfer haben sogar einen Anspruch auf einen Anwalt. Dieser wird ihnen vom Gericht beigeordnet, sodass das Kostenrisiko nicht beim Nebenkläger liegt.

Die Nebenklage berechtigt außerdem dazu weitere umfassende Rechte in Anspruch zu nehmen. So können Richter und Sachverständige abgelehnt werden. Zeugen, Sachverständige und Angeklagte befragt werden, etc.

Soweit der Nebenkläger durch ein Urteil belastet ist, weil seine Anträge etwa zur Beweiserhebung und Bestrafung nicht berücksichtigt wurden, kann er Rechtsmittel einlegen. Und das unabhängig von der Staatsanwaltschaft. 


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