Neue EU-Drohnenverordnung ist in Kraft getreten
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Zum Beginn des Jahres 2021 ist die EU-Drohnenverordnung (2019/947 und 2020/746) in Kraft getreten. Darin werden einheitliche Regeln für alle Mitgliedsstaaten definiert. So muss sich nun grundsätzlich jeder Drohnenbesitzer beim Luftfahrtbundesamt als Betreiber der Drohne registrieren. Auf der Drohne muss die zugewiesene elektronische ID angebracht werden. Für Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und keine Kamera besitzen, gilt diese Regelung allerdings nicht.
Für Drohnen ab 250 Gramm muss künftig auch ein sogenannter "Drohnenführerschein" erworben werden. Diese Lizenz kann Online beim Luftfahrtbundesamt absolviert werden. Bei Drohnen, die in der Nähe von unbeteiligten Menschen geflogen werden sollen, muss "zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle bestanden werden", so das Bundesamt.
Es wurde in verschiedene Anwendungsszenarien unterteilt:
Nach der EU-Richtlinie Drohnen wird künftig in drei Anwendungsszenarien eingeteilt: In Offen, Spezifisch und Zertifiziert. Für die meisten Dohnen-Anwender wird künftig das Szenario "Offen" zutreffen. Hier sind keine zusätzlichen Genehmigungen erforderlich, jedoch müssen die Piloten dabei folgendes beachten:
- Startmasse unter 25 Kilogramm
- maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund
- Flug nur in Sichtweitere (Ausnahme Drohne fliegt im Follow-Me-Modus maximal 50 Meter zum Piloten entfernt oder ein Beobachter steht neben dem Piloten und hat die Drohne im Blick)
Bei Flügen über 120 Meter oder außerhalb der Sichtweite (Klasse Spezifisch) werden künftig spezielle Betriebsgenehmigungen und Auflagen erforderlich.
Es wurden Übergangsfristen festgesetzt:
In Zukunft werden zudem alle Drohnen in fünf Risikoklassen (C0 bis C4) unterteilt. Wie "drohnen.de" berichtet, werden die Drohnen basierend auf ihrem Risiko (z.B. Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform oder Sicherheitsfunktion) unterteilt. Daraus ergeben sich dann verschiedene Auflagen bezüglich Registrierungspflicht, Führerschein oder elektronischer ID. Hier sind jedoch die Hersteller in der Pflicht.
Erlaubnisse sowie Kenntnisnachweise, welche bei einer anerkannten Stelle erworben wurden, gelten bis zum 1. Januar 2022 weiter. Außerdem hat das Luftfahrt-Bundesamt eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. So soll den Betreibern genügend Zeit bleiben, um sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.
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