Neue Reiseregeln – Auswirkungen auf Arbeitnehmer: Kein Verdienstanspruch für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten!

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Neue Reiseregeln – Auswirkungen auf Arbeitnehmer: Kein Verdienstanspruch für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten!

Ab Sonntag, den 01.08.2021, sollen verschärfte Einreiseregeln bei Rückkehr aus dem Ausland gelten.

Wann müssen Reisende in Quarantäne?

Nur wer aus einem Gebiet mit besorgniserregenden Virusvarianten (sog. „Virusvariantengebiete“) kommt, muss auf jeden Fall einen negativen Test vorlegen und für zwei Wochen in Quarantäne. Das gilt auch für Geimpfte und Genesende.

Für Reisende aus einem sog.  "Hochrisikogebiet" (Inzidenzen über 100) gilt: Geimpfte und Genese können problemlos nach Deutschland einreisen. Alle anderen müssen zehn Tage in Quarantäne.

Welche Auswirkungen hat dies auf das Arbeitsverhältnis?

Reisen Arbeitnehmer*innen wissentlich in Länder, die eine Quarantäne bei Reiserückkehr zur Folge haben können, verschulden sie die Quarantäne selbst. Sie erhalten daher vom Arbeitgeber weder Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, noch gem. § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung), es sei denn, es besteht die Möglichkeit des Arbeitens im Home Office.

Selbst eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, die normalerweise bei unverhofft verhängten Quarantänebestimmungen gezahlt wird, ist gem. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG ausgeschlossen, in dem geregelt ist, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.                      




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