Neues Recht bei Abmahnungen

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Seit Dezember 2020 gilt ein neues Wettbewerbsrecht! Mit der umfassenden Reform, von der gleich mehrere Gesetze betroffen sind, sollen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Internet eingedämmt werden. 


Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden Neuerungen, die es Abmahnern künfig schwerer machen werden, rechtswirksame Abmahnungen auszusprechen und mit Abmahnungen Einnahmen zu generieren: 


Eingeschränkte Berechtigung: Nach dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind nur noch Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt, die selber in nicht nur unerheblichem Umfang Handel betreiben oder Dienstleistungen anbieten. Dadurch werden Abmahnungen von Scheinhändlern unterbunden, die nur dem Anschein nach zur Erlangung einer Aktivlegitimation für Abmahnungen einen Handel betreiben. Außerdem können Verbände künftig nur noch abmahnen, wenn Sie in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände geführt werden. Dafür wiederrum müssen mindestens 75 Mitgliedsunternehmen nachgewiesen und personelle, sachliche und finanzielle "Ausstattungen" vorhanden sein. 


Katalog für Rechtsmissbrauch: Wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Aufnahme von Fallgruppen in das Gesetz klar definiert. Damit geht ein deutliches Erschwernis für Abmahner einher!


Kein "fliegender" Gerichtsstand mehr: Bisher konnte bei unlauterem Verhalten im Internet nahezu vor jedem Landgericht in der Bundesrepublik geklagt werden, da der Handlungserfolg überall im Inland eingetreten ist. Diese Gesetzeslage ist nun grundlegend anders: Im Grundsatz muss bei wettbewerbswidrigen Handlungen dort geklagt werden, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat. 


Neue formelle Anforderungen und Deckelung der Vertragsstrafe: Der Gesetzgeber hat die formellen Anforderungen an eine wirksame Abmahnung durch § 13 Abs. 2 UWG erheblich verschärft. So muss künftig - um nur ein Beispiel zu nennen - die Anspruchsvoraussetzung der Abmahnberechtigung klar und verständlich in der Abmahnung angegebenen werden. Vertragsstrafen für "unerhebliche" Verstöße dürfen maximal EUR 1.000,00 betragen.

Zusammenfassung: Durch das geänderte Wettbewerbsrecht wird es künfitg einfacher sein, Abmahnungen abzuwehren. Die Anforderungen an rechtswirskame Abmahnungen sind, auch, wenn ein klarer Wettbewerbsverstoß vorliegt, strenger geworden.


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