Neuwagen-Ersatzanschaffung nach Verkehrsunfall - OLG Stuttgart vom 19.01.2023

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Erwirbt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls  ein Neufahrzeug als Ersatz und erhält hierbei einen Rabatt, wenden der Geschädigte bzw. dessen Versicherung oft ein, dass dieser Rabatt in Abzug zu bringen sei. 

Dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.01.2023 (Az: 2 U 303/21) widersprochen.

Demzufolge muss sich bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens der Geschädigte einen bei der ersatzweisen Anschaffung eines Neufahrzeugs erzielbaren Rabatt regelmäßig nicht anrechnen lassen. 

Wenn die Anschaffung eines Neufahrzeugs unter Berücksichtigung des Sonderrabatts allerdings günstiger wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Gebrauchtwagens gilt dies nach dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.01.2023 nicht. 

Bezieht sich der Rabatt auf den Erwerb eines Gebrauchtwagens, ist er anzurechnen, wenn er dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist, etwa weil er im Rahmen des Geschäftsbetriebs typischerweise in Anspruch genommen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 -Az: 2 U 303/21).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

Die dem Urteil zugrundeliegende "subjektbezogene Schadensbetrachtung" kann sich nach der Rechtsprechung zum Vorteil oder Nachteil des Geschädigten auswirken.

Großkundenrabatte, die beispielsweise Leasingunternehmen gewährt werden, können demzufolge anspruchsverkürzend wirken.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 29.10.2019 (Az: VI ZR 45/19) bereits festgestellt, dass Großkundenrabatte auch bei fiktiver Schadensberechnung zu berücksichtigen sind.


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