Nutzen Sie Ihr vorzeitiges Kündigungsrecht bei einer vorzeitigen Prolongation des Darlehens!

  • 2 Minuten Lesezeit

Frühzeitige Verlängerung = frühere Kündigungsmöglichkeit 

Worum geht es?

Haben Darlehensnehmer in den Jahren 2010 bis 2015 auf Anraten ihrer Berater vorzeitig ihr Immobiliendarlehen verlängert, um den vermeintlich steigenden Zinsen vorzubeugen, so war dies wirtschaftlich eine schlechte Entscheidung denn die Zinsen sanken weiter.

Doch diese damals schlechte Entscheidung können Darlehensnehmer nun nutzen, um früher aus der verlängerten Zinsbindung auszusteigen.

Denn wer bei derselben Bank sein Immobiliendarlehen vorzeitig verlängert hat, kann dieses regelmäßig vor Ablauf der dort vereinbarten Zinsbindung kündigen. 


Vertragsabschluss der Verlängerung entscheidend

Rechtlicher Ausgangspunkt ist dabei § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BGB.

Danach ist die Verlängerung 10 Jahre gerechnet vom Abschlusszeitpunkt mit der Frist von 6 Monaten kündbar.

So hat es etwa das OLG München 2017 entschieden und die dort betroffenen Bank hat die Revision beim BGH zurück genommen. Auch das LG Bochum hatte so bereits 2015 entschieden,

Durch Nutzung dieses Kündigungsrecht können regelmäßig bis zu 3 Jahren Zinsbindung erspart werden, was wirtschaftlich fünfstellige Ersparnisse bedeuten kann.

Daher sind Banken und Sparkasse ohne anwaltliche Unterstützung auch regelmäßig nicht bereit, dieses Recht der Kunden zu akzeptieren.


bislang keine Entscheidung durch BGH

Kreditinstitute versuchen diese selbst verhinderte höchstrichterliche Klärung zu nutzen, um Verbraucher hier zu verunsichern, wobei die Vorgehensweise durchaus unterschiedlich ist, wie RA Koch beobachtet, der das Kündigungsrecht in zahlreichen Fällen außergerichtlich aber auch gerichtlich durchgesetzt hat.

Zudem ist die Benennung der Verlängerung nicht entscheidend. Auch wenn die Bank die Verlängerung formal in einen neuen Darlehensvertrag verpackt, handelt es sich rechtlich dennoch um eine Prolongation in der Form einer unechten Abschnittsfinanzierung, für die die oben beschriebenen Rechtsfolgen gelten.

So hat der BGH erst jüngst (Urteil vom 16.7.2019 – XI ZR 426/18) entschieden, dass insbesondere bei keiner Änderung der Sicherheiten es sich im Zweifel immer um "unechte Abschnittsfinanzierungen" handelt, also um Verlängerungen. Die formale Ausgestaltung ändert daran nichts.


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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Foto(s): @SALEO


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