Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie einer verdeckte Gewinnausschüttung in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

Bis zum 1. Januar 2007 unterlag in Spanien die sog. Sociedad Patrimonial (Vermögensverwaltende Gesellschaft) einer besonderen Besteuerung. Damals konnte zur Vermeidung hoher Steuern bei der Veräußerung von Immobilien in Spanien der Erwerb von Immobilien über eine spanische Sociedad Limitada (S.L. - vergleichbar mit der deutschen GmbH) sinnvoll erscheinen. Vielfach wurde dieses Steuermodel auch zur vermeintlichen Vermeidung der spanischen Erbschaftsteuer empfohlen. Vereinzelt sollte mit der Zwischenschalten der spanischen Gesellschaft vermieden werden, dass Gläubiger auf die Immobilie Zugriff erlangen.

Der Erwerb einer Immobilie in Spanien über eine S.L. hatte letztlich zur Folge, dass die Ferienimmobilie zwar im Eigentum der Gesellschaft stand, die Immobilie aber den Gesellschaftern und ihren Familienangehörigen ganzjährlich zur Verfügung stand. Dank der besonderen Besteuerung der Sociedad Patrimonial unterlag die Nutzung der Immobilie in Spanien durch die Gesellschafter, die als sog. verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft angesehen werden könnte, nicht der spanischen Einkommensteuer. Waren die Gesellschafter jedoch nicht in Spanien, sondern in Deutschland ansässig, unterlagen diese Gewinnausschüttungen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland der deutschen Einkommensteuer. Jedoch dürften nur die wenigsten Gesellschafter spanischer vermögensverwaltenden Gesellschafter diese Gewinne gegenüber dem deutschen Fiskus erklärt haben.

Mit dem Gesetz 35/2006 wurden zum 1. Januar 2007 die genannten Steuervorteile der Sociedad Patrimonial abgeschafft. Die Inhaber der spanischen vermögensverwaltenden Gesellschaft taten gut daran, von einer bestehenden Übergangsregelung Gebrauch zu machen und die Gesellschaft aufzulösen.

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine deutsche Familie - die Eltern und ihre beiden Kinder -, die im Jahre 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, dazwischen aber eine spanische GmbH geschaltet hatte. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 € jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt.


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