Oberlandesgericht Hamm: Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie ihm bereits eine angemessene Ausbildung, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, finanziert haben und es in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen von den Eltern Zahlung von Ausbildungsunterhalt verlangt hat. Das Kind war im Jahr 1991 geboren, eine Tochter. Das Land Nordrhein-Westfalen bewilligte dieser Tochter Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400,00 €, d. h. also BAföG, und zwar für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016. 

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben Eltern dem Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geforderte Ausbildung Unterhalt schulden. 

Die Tochter hatte sich zunächst in der 9. Schulklasse, als sie damals 15 Jahre alt war, entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen bereits nach der mittleren Reife die Schule verlassen und in der Folgezeit an einer Hochschule in Mannheim den Studiengang „Tanz“ absolviert. 

Diesen Studiengang konnte sie 2011 mit einem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten.

Aus diesem Grund nahm sie 2012/2013 die Schulausbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/2016, in Münster Psychologie zu studieren. Dafür beantragte sie BAföG-Leistungen und erhielt diese auch.

In der 1. Instanz unterlag das Land, deshalb ging es in die Beschwerde. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schulden die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben daher die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten.

Grundsatz: Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtungswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Sofern Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung bereits gewährt haben, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. 

Ausnahmen davon gibt es nur unter besonderen Umständen. Z. B., wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine weitere fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine in engem sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen sei und von vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erforderte Begabung deutlich werde.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. In diesem Beruf fand die Tochter keine Anstellung. Die Eltern schulden aber keinen weiteren Ausbildungsunterhalt. Die Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. 

Außerdem meinte das Oberlandesgericht, dass nicht zu erkennen sei, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Die Tochter hatte nämlich bereits seit dem 5. Lebensjahr das Ballett durchgeführt. 

Im Grundschulalter hatte sie Ballett-Unterricht, die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Mannheim hat sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Danach gab es ein erneutes Auswahlverfahren an der Hochschule, welches die Tochter mit Erfolg abschloss. Deshalb war sie dann zum Studiengang „Tanz“ zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden. 

Eine solche Fehleinschätzung lasse sich auch nicht dem Abschluss der Tanzdiplomprüfung entnehmen, in dessen praktischem Teil die Tochter nur einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt habe. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe nicht auf der Note „befriedigend“, sondern auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums hätten sich bis zu 3.000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des Bühnentanzes beworben. Deswegen sei für die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren praktischen Noten im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.

Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung haben unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen fällt das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufes. Das gilt auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehrbesteht.

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