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Oberlandesgericht Hamm zum Handel mit Cannabisprodukten

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 21.06.2016, Aktenzeichen: 4 RVs 51/16, entschieden, dass der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) illegal ist, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Im vorliegenden Fall unterhielt der heute 42 Jahre alte Angeklagte in den Jahren 2011/2012 einen sogenannten Head-Shop. In diesem bot er unter anderem Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von sogenannten Duftkissen. An einen Kunden aus Karlshuld soll er 5 kg Hanf mit mindestens 10g THC und damit einem Wirkstoffgehalt von über 0,2 % geliefert haben, die der Kunde weiterveräußerte. Einem weiteren Kunden aus Schmelz soll er nach einer Internetbestellung zwei Hanfduftkissen mit jeweils 30g Hanf übersandt haben, die der Kunde zum Teil zu Rauschzwecken verwandte.

Das Amtsgericht Höxter wertete dies als Straftaten und verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.

Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein und er wurde letztendlich auch vom Landgericht Paderborn freigesprochen. Nach Ansicht der Berufungskammer seien die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte verkehrsfähig. Der Angeklagte habe außerdem in Bezug auf den Wirkstoffgehalt jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Unter anderem habe er den Wirkstoffgehalt der bezogenen Hanfprodukte nicht auf einen Wert von über 0,2 % THC überprüfen müssen.

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Nach Ansicht des Senats rechtfertigten die Feststellungen des Landgerichts Paderborn keinen Freispruch. Die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Das Landgericht sei im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den infrage stehenden Vertrieb ausnahmsweise gestatte. Die einschlägige Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG setze nicht nur voraus, dass die Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut stammen und einen bestimmten THC-Gehalt nicht übersteigen. Voraussetzung sei außerdem, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.

Eine andere Kammer des Landgerichts Paderborn muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen.


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