OLG Dresden: Rotlichtmessung mit privatem Handy ungenügend!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Polizeibeamte sind oftmals kreativ, wenn es um die Überführung von Tätern einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit geht. Manchmal gehen sie aber ein wenig zu weit: Im vom Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 25.05.2023, Az. Orbs 21 SsBs 54/23) zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht Weißwasser einen Fahrer wegen vorsätzlicher Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Begründet wurde dies mit einer Beobachtung der Polizei mit der Messung einer Rotzeit von 1,39 Sekunden durch Betätigung der Stoppuhr eines privaten Handys, wobei nicht einmal ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist.


Fehlende Eichung grundsätzlich kein Problem

Zwar sei die Messung nicht schon deshalb unverwertbar, „weil die verwendete Stoppuhr des privaten Mobiltelefons offensichtlich nicht geeicht war. Die Eichpflicht gewährleiste zwar eine besondere qualitative Sicherheit der Messung. Bedenken an der Messqualität könnten dadurch ausgeräumt werden, „dass zum Ausgleich möglicher Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen (z.B. auch Reaktionsverzögerungen beim Bedienen des Messgeräts) bestimmte Sicherheitsabschläge vorgenommen werden.“


Urteil des Amtsgerichts ohne tragende Grundlage, deshalb: Aufhebung des Urteils

 Das Amtsgericht Weißwasser hat aber überhaupt keinen Toleranzabzug vorgenommen. Reaktionsverzögerungen der Beamten wurden nicht berücksichtigt, weshalb die Messung derart ungenau war, dass keine verlässlichen Hundertstel- oder Zehntelsekunden angegeben werden konnten. Können. Zudem fehlte es „an näheren Angaben zur nach Beendigung der Messung zurückgelegten Wegstrecke bis in den unmittelbaren Kreuzungsbereich. Ebenso ist nicht dargelegt welchen etwaigen „Zuschlag“ auf das Messergebnis das Gericht aufgrund dieser Umstände angenommen hat.“ Folgerichtig hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Sobald sich Abweichungen von einem standardisierten Messverfahren ergeben ist es ratsam, einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid nachprüfen zu lassen, damit Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot vermieden werden können.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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