OLG Dresden: Sächsische Sparkasse muss Zinsen nachzahlen

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Am 22.04.2020 hat das Oberlandesgerichts Dresden über die erste Musterfeststellungsklage verhandelt und entschieden, die gegen eine Sparkasse wegen sogenannter Prämiensparverträge erhoben wurde (eine weitere derartige Klage wurde von unserer Kanzlei erhoben und ist noch anhängig – siehe unser Rechtstipp hierzu vom 07.01.2020).

Das Oberlandesgericht Dresden hat der Klage überwiegend stattgegeben. Insbesondere befand das Gericht, dass die beanstandeten Zinsanpassungsklauseln aus den 90er und frühen 00er Jahren unwirksam sind und dahingehende Zinsnachforderungen auch erst mit Beendigung des jeweiligen Vertrags zu verjähren beginnen (mit der Folge, dass auch heute noch eine Rückrechnung seit Vertragsbeginn verlangt werden kann).

Unbeantwortet ließ das Oberlandesgericht allerdings leider die Frage, auf welche Weise und aufgrund welches Referenzzinssatzes die Nachberechnung der Zinsen erfolgen muss.

Diesen letzten Punkt wird die klagende Verbraucherzentrale möglicherweise vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Auch im Übrigen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und mit einer Revision auch der beklagten Sparkasse zu rechnen.

Gleichwohl handelt es sich um einen wichtigen Etappensieg der Sparkunden. Insbesondere die Frage der Verjährung wird von den Sparkassen gerne als Argument genutzt, betroffenen Sparern inakzeptable Abfindungsangebote zu unterbreiten.

Unser Rat:

Wir empfehlen weiterhin allen Kunden der weiteren verklagten Sparkassen (siehe hierzu das Klageregister des Bundesamts für Justiz auf "bundesjustizamt.de"), sich den Klagen anzuschließen und in das Klageregister einzutragen.

Kunden aller übrigen Sparkassen mit gleichartigen Prämiensparverträgen raten wir dringend, eine Verbraucherzentrale aufzusuchen und sich ihren möglichen Zinsnachzahlungsanspruch gegen eine verhältnismäßig geringe Gebühr ausrechnen zu lassen. Anschließend sollte die Forderung ggf. durch einen bestenfalls auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei weiterverfolgt werden. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte hierfür im Regelfall auch Rechtsschutz bestehen.

Sollten Sparkassen Abfindungsangebote unterbreiten, empfehlen wir, diese nicht ohne Überprüfung durch eine Verbraucherzentrale oder vor einer anwaltlichen Beratung zu akzeptieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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