OLG Hamm: Kein Wertersatz ohne Sachverständigengutachten für möglicherweise mangelhaften Bentley

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Zu OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2016 – 28 U 44/15, VIII ZR 87/16

Mängel an einem eingebauten Navigationssystem in einem Bentley sind lediglich aufzuklären, wenn das mangelhafte Navigationssystem durch einen Sachverständigen begutachtet werden kann. Kann der Käufer die Untersuchung des Wagens nicht ermöglichen, beispielsweise wegen Verkauf des Bentleys, kann sein Anliegen gegenüber dem Verkäufer schon deshalb erfolglos bleiben. So entschied das Oberlandesgericht Hamm am 22.03.2016 (Urteil vom 22.03.2016, Az.: 28 U 44/15, nicht rechtskräftig, beim BGH: BIII ZR 87/16).

Sachverhalt:

Eine klagende Firma aus Bad Salzuflen, die auf dem Immobiliensektor tätig ist, kaufte im September 2013 bei einem Autohaus einen Bentley Continental GTC für etwa 200.000,00 Euro. Nach Kauf des Wagens stellte sie fest, dass das Navigationssystem falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlägt. Die Beklagte teilte im April 2014 mit, dass laut Herstellerangaben ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der durch Softwareaktualisierung bis Ende 2014 behoben werden solle. Die Klägerin wollte nicht so lange abwarten und trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

In dem darauffolgenden Prozess verlangte sie die Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund des mangelhaften Navigationssystems, dieses sei beinahe unbrauchbar. Die Beklagte trug vor, das Navigationssystem entspreche dem Stand der Technik, Einbaugeräte seien aber nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Im Übrigen sei der Mangel nicht erheblich. In erster Instanz gab das Landgericht der Beklagten Recht und wies die Klage durch Urteil ab. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Bentleys forderte die Klägerin nunmehr 25.000,00 €.

Mängel waren nicht nachweisbar:

Das Gericht sah von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil das streitbefangene Fahrzeug durch den Weiterverkauf für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand. Das darauffolgende Urteil wies die Berufung ab. Der geltend gemachte Anspruch stünde ihr nicht zu, weil sie den Schaden am Navigationssystem zum Zeitpunkt des Wiederverkaufs nicht nachweisen konnte.

Abweichungen vom Stand der Technik kann nur Sachverständiger feststellen

Als Käufer kann man ein Navigationsgerät mit der, für ein Neufahrzeug des verkauften Modells, aktuellen Hard- und Software erwarten. Dass das in den Wagen eingebaute Navigationssystem einen technischen Fehler aufgewiesen habe und deswegen vom Stand der Technik abgewichen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen. Ein derartiger Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlens in der Grundprogrammierung im vorliegenden nur durch Sachverständigengutachten klären, weil der Sachverständige das in dem verkauften Wagen eingebaute Navigationssystem untersuchen müsse. Ein Gutachten dieser Art könne nicht mehr eingeholt werden, weil die Klägerin den Bentley bereits verkauft habe und diesen nicht mehr für eine Begutachtung zu Verfügung stellen könne.


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