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OLG Schleswig-Holstein: Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei Medienberichterstattung

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Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit einem Beschluss vom 30.10.2015, Aktenzeichen: 2 Ss 63/15 (71/15), entschieden, dass die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige dann ausschließt, wenn auf der besagten CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist.

Im vorliegenden Fall unterhielt der Angeklagte mehrere Schwarzgeldkonten in der Schweiz. Im Jahr 2011 transferierte er sein Vermögen zurück nach Deutschland und erstattete 2012 eine Selbstanzeige. Zu diesem Zeitpunkt wurde gegen ihn jedoch bereits wegen Steuervergehen aus den Jahren 2007 bis 2010 ermittelt was ihm jedoch nicht bekannt war. Ihm war jedoch aus den Medien bekannt, dass die deutschen Finanzbehörden eine sogenannte „Steuer-CD“ eingekauft hatten, auf welcher auch Daten seiner Bank zu finden waren.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts greife hier jedoch der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. Daher entfallte die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung nach § 371 Abs. 1 AO.

Entscheidend sei hier, so das Gericht, die Frage ob der Angeklagte mit der Entdeckung seiner Tat rechnen musste. Dabei komme es darauf an, ob der Steuerpflichtige aufgrund der ihm nachweislich bekannten Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen muss wobei hier seine individuellen Fähigkeiten abzustellen sei. Nach Ansicht des Senats müsse der Täter einer Steuerhinterziehung bereits dann mit der Entdeckung seiner Tat rechnen, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält, auch wenn eine gewisse Unsicherheit bleibt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Bedingung als gegeben an, da der Täter zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige bereits wusste, dass eine CD mit unter anderem Daten seiner Bank in der Schweiz aus den betreffenden Jahren angekauft hatte. Er konnte also allenfalls darauf hoffen, dass die CD zufälligerweise keine Daten zu seinen Kontoverbindungen enthalten würde.

Ausreichend für den Wegfall einer strafbefreienden Selbstanzeige ist also nach Auffassung des OLG bereits die mediale Berichterstattung über den Ankauf der Steuer-CD.


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