Online-Handel: Die 5 größten Stolperfallen

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Der Onlinehandel unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen, deren Umfang so manchen Unternehmer stöhnen lässt – nicht zuletzt, weil jeder Onlinehändler unter scharfer Beobachtung steht. Die Konkurrenz steht jederzeit bereit, vermeintliche und tatsächliche Fehler mit einer kostenpflichtigen Abmahnung zu rügen. Laut einer Studie des Händlerbundes ist im Jahr 2015 jeder fünfte Händler zumindest 1 Mal abgemahnt worden, knapp jeder dritte Abgemahnte habe mehr als eine Abmahnung erhalten (https://www.haendlerbund.de/de/news/presse/2033-haendlerbund-studie-2015-abmahnungen-gegen-online-haendler-nehmen-zu). Es lohnt sich daher, die wichtigsten „Gefahrenzonen“ im Auge zu behalten und im Zweifel die Anwältin/den Anwalt des Vertrauens heranzuziehen:

1. Informationspflichten nicht eingehalten

Die Menge der Informationspflichten hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Hier den Überblick zu behalten, stellt eine nicht zu unterschätzende Herausforderung für Unternehmer dar. Die Tatsache, dass die Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind, macht die Sache nicht einfacher. Werden gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten nicht erfüllt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Aktuelles Beispiel: Seit dem 09.01.2016 sind Shop-Betreiber verpflichtet, auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU-Kommission hinzuweisen. Ein Online-Händler unterließ es, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Die Folge: Eine Abmahnung und ein kostspieliges Verfahren vor dem Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, 14 O 21/16, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Bochum&Datum=31.03.2016&Aktenzeichen=14%20O%2021/16).

2. Widerrufsbelehrung falsch

Fehler in der Widerrufsbelehrung sind ein Klassiker, wenn es um das leidige Thema Abmahnungen geht. Sei es eine falsche Frist oder die fehlerhafte Angabe des Fristbeginns bis zu eigenhändigen Änderungen des Mustertextes – hier gibt es viele Möglichkeiten, ungewollt Angriffsfläche für Abmahner zu bieten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung 2014 hat die Schwierigkeiten für Händler in diesem Bereich nicht beseitigt: Die Vielzahl der Kombinationsmöglichkeiten bergen ebenfalls erhebliches Fehlerpotential. Beispiel: Das Landgericht Frankfurt am Main hat es einem Händler untersagt, die Alternativen für den Beginn der Widerrufsfrist, die das Muster vorgibt zu kombinieren, wenn der Eindruck beim Verbraucher erweckt wird, es könne mehr als nur eine Alternative für diesen eingreifen (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15, http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20203/15).

3. Unzulässige AGB-Klauseln

Viele Unternehmer haben falsche Vorstellungen davon, was Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind und was diese leisten können bzw. was nicht. Gleichzeitig scheint die Hemmschwelle, hier einen Fachmann zu Rate zu ziehen, erstaunlich hoch zu sein. Oft werden schlicht die AGB eines Konkurrenten ungeprüft übernommen. Das häufige voneinander Abschreiben hält dabei Klauseln „am Leben“, die eigentlich längst ausgestorben sein sollten (wie beispielsweise „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ oder „Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang schriftlich anzuzeigen“ bei Verträgen mit Verbrauchern).

4. Unzureichende/Fehlende Datenschutzerklärung

Die Texte, die manche Webseiten- und/oder Shop-Betreiber unter der Überschrift „Datenschutz“ bereithalten, sorgen bei Datenschützern vermutlich immer noch für Unbehagen. Teils finden sich ausschließlich Hinweise zum „Copyright“ oder beliebte Disclaimer hinter dem Verweis zur Datenschutzerklärung. Nichts davon hat in einer Datenschutzerklärung etwas zu suchen. Und auch der vollständige Verzicht auf Datenschutzhinweise hilft nicht, Abmahnungen zu vermeiden: Gemäß § 13 Abs. 1 TMG hat der Dienste-Anbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Fehlt die Unterrichtung, stellt dies u.a. laut Oberlandesgericht Hamburg einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar (Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamburg&Datum=27.06.2013&Aktenzeichen=3%20U%2026/12).

5. Unzulässige Werbung

Auch hier laufen Händler schnell Gefahr, den Unmut der Konkurrenz zu wecken und eine Abmahnung zu kassieren. Ebenso beliebt wie gefährlich ist beispielsweise das Werben mit Alleinstellungsmerkmalen. Verwendet man Formulierungen wie „Die Nr. 1 im Münsterland“, dann sollte man besser nachweislich die Nr. 1 im Münsterland sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az. I-4 U 64/10). Andernfalls können derartige Aussagen schnell unnötig teuer werden. Auch vergleichende Werbung kann unzulässig sein, so zum Beispiel wenn der gute Ruf des Mitbewerbers ausgenutzt wird um die eigenen Produkte zu pushen (OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, Az. 3 U 17/11. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamburg&Datum=02.07.2009&Aktenzeichen=3%20U%20151/08).

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