Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG verliert vor dem OLG München

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Das OLG München hat mit Urteil vom 13.06.2018 die Berufung der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG gegen das Urteil des LG München vom 21.07.2017 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der 7. Senat entschied und verkündete das Urteil gleich im Anschluss an die Sitzung vom 13.06.2018 (sog. Stuhlurteil). 

Die Parteien stritten in I. Instanz über die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens. Die Klägerin hatte sich im Jahre 2010 an der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG mit einer Einmalzahlung beteiligt und kündigte 2015 ihre Beteiligung ordentlich wirksam zum 31.12.2015. Nach dem Gesellschaftsvertrag war Opalenburg verpflichtet, für die Klägerin eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen und das Auseinandersetzungsguthaben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter ausscheidet, auszuzahlen. Opalenburg leistete an die Klägerin, vertreten durch RA Martin, lediglich eine Abschlagszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben, so dass die Klageerhebung notwendig war. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte (Opalenburg) der Klägerin das Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt und ausgezahlt. Nach Erledigung der Hauptsache beantragte die Klägerin deren Feststellung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, weil die Beklagte mit den geschuldeten Leistungen in Verzug war. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und stützte sich darauf, dass ihr die rechtzeitige Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz unmöglich gewesen wäre, weil externe Gutachter die entsprechenden Verkehrswertgutachten zur Verkehrswertermittlung der Immobilien verspätet vorgelegt hätten und erst nach Vorlage dieser Gutachten der Jahresabschluss hätte erstellt werden können. Das Erstgericht (LG München I) hat der Klägerin die Verzugszinsen und die außergerichtlichen Kosten zuerkannt und die Kosten des Rechtstreits der Beklagten auferlegt. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Das OLG München stellte in den Entscheidungsgründen fest, dass die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG sich mit der Auszahlung des dem Anleger zustehenden Guthabens in Verzug befindet, den sie zu vertreten hat. Nach Ansicht des RA Martin, der das LG München I und OLG München folgte, ist der Verzug auch dann durch die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG zu vertreten, wenn für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz ein externer Gutachter/Wirtschaftsprüfer eingeschaltet wird, denn dieser ist Erfüllungsgehilfe der Fondsgesellschaft. Es liegt daher im Verantwortungsbereich der Gesellschaft (hier Opalenburg), rechtzeitig entsprechende Nachweise zu erbringen, wenn sie sich eines externen Bewerters/Gutachters bedient. 

Für Fragen steht Rechtsanwalt Martin zur Verfügung.

Rechtsanwaltskanzlei C. Martin



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