Ordnungs- und Zwangsmittelantrag des IDO e.V.

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Ordnungs- und Zwangsmittelantrag des IDO e.V.

Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt. In den Fällen, in denen zu einer Abmahnung des Vereins keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, hatte der Verein zwar nicht immer, aber in vielen Fällen gerichtliche Verfahren eingeleitet. Ein Großteil dieser Verfahren endete mit Entscheidungen, mit denen dem Abgemahnten unter Androhung von Ordnungsmitteln die Wiederholung der Wettbewerbsverstöße untersagt worden ist. Bei einem Verstoß gegen eine entsprechende gerichtliche Untersagungsanordnung droht ein Ordnungs- und Zwangsmittelantrag des Vereins. 

Ordnungs- und Zwangsmittelantrag

In einem vorangegangenen Verfahren war dem betroffenen Unternehmen unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten worden, „im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern betreffend Lebensmittel und/oder Genussmittel, Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) „in unmittelbarer Nähe“ (als Konkretisierung des Merkmals „klar erkennbar“) zum Gesamtpreis angegeben werden“.

Im weiteren Verfahren (Vollstreckung der Verbotsanordnung) wurde mit einem Ordnungs- und Zwangsmittelantrag wegen eines Verstoßes gegen die Verbotsanordnung beantragt,

ein empfindliches Ordnungsgeld

und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

zu verhängen. Zur Begründung wurde auf Angebote des betroffenen Unternehmens verwiesen, in denen Grundpreise fehlen oder falsch angegeben waren.

Darf der IDO e.V. überhaupt einen Ordnungs- und Zwangsmittelantrag stellen?

Die Frage war früher umstritten, ist inzwischen aber geklärt: Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen an die Berechtigung zum Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße und in Anbetracht der Streitigkeiten um die Berechtigung des IDO zu einem entsprechenden Vorgehen stellte sich ganz grundsätzlich die Frage, ob der Verein überhaupt einen Ordnungs- und Zwangsmittelantrag stellen darf. Das OLG Hamm hatte diese Frage verneint. Der BGH hat die entsprechende Entscheidung des OLG Hamm jedoch kassiert und die Frage zugunsten des IDO e.V. entschieden (BGH, Beschluss vom 21.12.2023; Az. I ZB 42/23).

Wie Sie auf einen Ordnungs- und Zwangsmittelantrag reagieren sollten

Mit einem Ordnungs- und Zwangsmittelantrag wird ein Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung geltend gemacht.

Wichtig: Wenn Ihnen ein Ordnungs- und Zwangsmittelantrag zugestellt wird, dann wird Ihnen üblicherweise eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die Sie unbedingt beachten müssen.

  • Zunächst sollten Sie überprüfen, ob der erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht. Sofern der Vorwurf zutrifft, sollten Sie den Verstoß gegen die gerichtliche Untersagungsanordnung so schnell wie möglich abstellen. Vorsorglich sollten Sie auch überprüfen, ob in Ihren anderen Angeboten/Internetauftritten vergleichbare Verstöße enthalten sind und etwaige weitere Verstöße abstellen.
  • Anschließend sollten Sie sich fachkundig anwaltlich beraten lassen, welche Argumente im Rahmen der Verteidigung gegen den Ordnungs- und Zwangsmittelantrag vorgetragen werden können.

Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsmittels muss das Gericht verschiedene Aspekte berücksichtigen. Zunächst geht es um die Frage, ob überhaupt ein schuldhafter Verstoß gegen die gerichtliche Untersagungsanordnung vorliegt. Im Weiteren stellt sich dann üblicherweise die Frage nach der Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes. Tatsachen, die der Verhängung eines Ordnungsmittels entgegenstehen würden und Argumente, die für die Verhängung eines relativ niedrigen Ordnungsgeldes sprechen würden, kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn die entsprechenden Informationen vorgetragen werden. 

Gern berate ich Sie zu den Möglichkeiten einer Rechtsverteidigung gegen einen Ordnungs- und Zwangsmittelantrag.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene, die sich gegen eine Abmahnung, eine Vertragsstrafenforderung oder einen Ordnungs- und Zwangsmittelantrag des IDO e.V. wehren wollen und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Gern berate ich auch Sie: bundesweit und natürlich auch kurzfristig per Telefon.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

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  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

(Anmerkung des Verfassers: In einer früheren Version des Beitrags (Veröffentlichung am 15.03.2023) war von einem aktuellen Verfahren die Rede. Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen an dem Beitrag infolge einer erforderlichen Aktualisierung zu einer Entscheidung des OLG Hamm und des daraus resultierenden neuen Veröffentlichungsdatums erfolgten im Beitrag Änderungen sowohl hinsichtlich des Hinweises auf die Aktualität des hier in der Kanzlei vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens als auch hinsichtlich der Entscheidung des OLG Hamm.)

Foto(s): Andreas Kempcke

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