Ordnungswidrigkeiten - nicht angepasste Geschwindigkeit - Bußgeld

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Tatvorwurf erfordert Tatnachweis

Einigen Kraftfahrzeugführern ist die Situation bekannt. Das Fahrzeug kommt von der regennassen Fahrbahn ab und prallt gegen eine Leitplanke oder landet im Straßengraben. Die Polizei wird zur Unfallstelle gerufen. Schließlich will sich der Fahrzeugführer eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht strafbar machen (sog. Unfallflucht).  Die Polizeibeamten nehmen die Unfalldaten auf.

Kooperativ ist nicht clever

Der Fahrzeugführer, der die Fragen der Polizeibeamten nach dem Unfallhergang und insbesondere zu der gefahrenen Geschwindigkeit beantwortet, begeht einen Kardinalfehler in der „Selbstverteidigung“. Er lässt außer Betracht, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren wegen einer den Sicht-und Witterungsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit eingeleitet werden kann und i.d.R. auch eingeleitet wird!

Tätigt der Fahrzeugführer keine Angaben zum Unfallhergang und zur gefahrenen Geschwindigkeit, stützt sich der Tatvorwurf in den meisten Fällen auf allgemeine Vermutungen. Solche reichen für eine Verurteilung im Bußgeldverfahren nicht aus. Wird der den Unfall aufnehmende Beamte im anschließenden Bußgeldverfahren als Zeuge vernommen, kann dieser aus eigenem Erleben Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit nicht tätigen. Schließlich hat er das Fahrzeug in der Unfallsituation nicht geführt. Aus diesem Grunde wird der Beamte meist danach gefragt, ob der Fahrzeugführer Angaben zum Unfallhergang, insbesondere zur gefahrenen Geschwindigkeit getätigt hat. Kann der als Zeuge vernommene Beamte hierzu keine Angaben machen, so neigen Gerichte dazu, das Verfahren einzustellen.

Tipp:

Dem an einem solchen Unfall beteiligten Fahrzeugführer ist deshalb zu raten, generell gegenüber Polizeibeamten keine Angaben zum Unfallhergang oder zu der gefahrenen Geschwindigkeit zu tätigen. Dies ist eine zulässige Form der Verteidigung. Der Fahrzeugführer hat als Betroffener im Bußgeldverfahren ein Schweigerecht.

Alexander Streibhardt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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