Pflichtteilsrecht
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Am 01.01.2010 wird das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft treten. Wichtige Änderungen werden im Pflichtteilsrecht vorgenommen. Hier ein kleiner Überblick:
Man kann nach dem neuen Recht das Erbe immer dann ausschlagen, wenn der Erbteil mit der Einsetzung eines Nacherben, einer Testamentsanordnung oder einer Teilungsanordnung, einem Vermächtnis oder einer Auflage beschränkt ist.
Nach alter und neuer Regelung kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Erbes verlangen, wenn das Erbe in den letzten 10 Jahren durch eine Schenkung gemindert wurde. Nach neuem Recht mindert sich die Ergänzung in jedem abgelaufenen Jahr um 1/10. Bisher galt die „Alles oder Nichts“ Regel. Waren 10 Jahre und 1 Tag abgelaufen, gab es keine Ergänzung. Starb der Erblasser einen Tag vor Ablauf der 10-Jahresfrist, so war der Wert der gesamten Schenkung zu ergänzen.
Nach dem neuen Recht verjähren Pflichtteilsansprüche nach wie vor in 3 Jahren. Allerdings läuft die Verjährung nun nach den allgemeinen Regeln. Das heißt, sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Umständen und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also nicht mehr taggenau, sondern mit Ende des Jahres.
Gerade im Pflichtteilsrecht gibt es noch eine Vielzahl von Änderungen. Es lohnt sich, hier anwaltlichen Rat einzuholen, wenn man Pflichtteilsrechte geltend machen will oder auch in einem Testament einen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil verweisen will.
Rechtsanwältin
Isolde Borsos
München
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