PROKON-Gläubigerversammlung: Für Anleger ist dieser Termin in vielfacher Hinsicht wichtig

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Genau ein halbes Jahr nachdem die PROKON Regenerative Energien GmbH am 22.01.2014 Insolvenz anmeldete, findet der erste wichtige Termin für die Genussrechte-Inhaber statt. Am 22.07.2014 soll die erste Gläubigerversammlung durchgeführt werden. Die anstehende Gläubigerversammlung dient zwei Zwecken: Information und Beschlussfassung. Zum einen werden die Anleger über den aktuellen Stand des PROKON-Verfahrens informiert. Zum anderen sollen bei diesem Termin verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den weiteren Verlauf des PROKON-Insolvenzverfahrens auswirken.

Eine dieser weichenstellenden Entscheidungen betrifft die Frage, ob das PROKON-Verfahren in Eigenverwaltung weitergeführt werden soll oder nicht. Doch was ist mit diesem (rechts)technisch anmutenden Begriff gemeint? Grob umrissen: Wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wahrgenommen, dann wird das Unternehmen nicht von einem Insolvenzverwalter geführt, sondern die Geschäftsführung nimmt dieses Aufgabe weiterhin war und wird dabei von einem gerichtliche bestellten Sachwalter unterstützt.

Weiterhin wurde vom Insolvenzverwalter angekündigt, dass in der Gläubigerversammlung entscheiden soll, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem Insolvenzplan kann festgeschrieben werden, wie es mit dem Unternehmen konkret geschäftlich weitergehen soll und was die Gläubiger erhalten sollen. Im Rahmen eines solchen Plans können weitreichende Gestaltungen vorgenommen werden. Derzeit geht es im PROKON-Insolvenzverfahren jedoch noch nicht um einen konkreten Plan, sondern es soll entschieden werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll.

Schon anhand dieser Themen zeigt sich, dass die anstehende Gläubigerversammlung ein Termin ist, der von PROKON-Anlegern unbedingt beachten werden sollte. Da die Versammlung an einem Wochentag stattfindet, kann sich für Anleger die Frage stellen, ob sie persönlich teilnehmen dürfen bzw. müssen. Es ist für Anleger aber möglich, sich auf der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen. Anleger können sich auch wegen anderer Gründe vertreten lassen, zum Beispiel wenn ein Insolvenzverfahren für sie vollkommendes Neuland ist.

Wenn PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen möchten und auch im sonstigen Insolvenzverfahren unterstützt werden möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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