Promillegrenzen bei E-Scootern - kurz und knapp!
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Das Aufkommen von E-Scootern hat das Problem von Trunkenheitsfahrten stark vergrößert. Viele wissen nicht, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten und daher die Promillegrenzen für Autos beachtet werden müssen (0,3; 0,5; 1,1; 1,6), welche unterschiedliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben können. Die leichte Verfügbarkeit dieser Geräte erleichtert ihren Einsatz nach alkoholischen Konsum, jedoch konfrontiert die Polizei alkoholisierte Fahrer schnell mit den rechtlichen Konsequenzen.
Die rechtliche Einordnung von Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern ist komplex. Feststellungen zum Fahrzeugtyp und den Spezifikationen sind für eine Verurteilung entscheidend. Die Anwendung von Grenzwerten für Autos und Motorräder auf E-Scooter ist strittig und wird noch nicht einheitlich entschieden.
Die Anwendbarkeit von § 69 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern ist ebenfalls problematisch. Die Gesetzeslage und der historische Zweck dieser Regelung legen nahe, dass sie primär für führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge gilt. Die Besonderheiten von E-Scootern und das geringere Gefahrenpotenzial im Vergleich zu Autos müssen berücksichtigt werden. Der Entzug der Fahrerlaubnis könnte daher in vielen Fällen unverhältnismäßig sein und zu absurd erscheinenden Folgen führen, wie dem Erlauben des E-Scooterfahrens trotz Entzugs der Fahrerlaubnis für Autos.
Interessante Rechtsprechung zu diesem Thema: LG Leipzig, Urt. v. 24.06.2022 - 9 Ns 504 Js 66330/21; BGH - Beschluss vom 2. März 2021 (4 StR 366/20); LG Dortmund BeckRS 2020, 3435 Rn. 8
Erfahren Sie hier mehr: Promillegrenzen bei E-Scootern (vsrechtsanwaelte.de)
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