Prospekthaftung: Anforderung beim Prüfer präzisiert

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In dem BGH-Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 3/18 – wurden die Voraussetzungen für die Prospekthaftung des Abschlussprüfers gegenüber Anlegern erörtert. Wenn der Prüfer keine eigene Prospekterklärung, sondern lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Prüftestat abgebe, hafte er aus dem Prüfvertrag gegenüber der prüfenden Gesellschaft und gegebenenfalls den mit ihr verbundenen Unternehmen (Weber, Kapitalmarktrecht, NJW 2019, 970). Eine weitergehende Haftung auch gegenüber Anlegern setze einen besonderen, sich entweder direkt aus dem Prospekt selbst ergebenden oder auf andere Weise nach außen tretenden Vertrauenstatbestand voraus, der erkennen lassen müsse, dass das Testat eigens für die Prospektveröffentlichung gefertigt wurde. 

Ein Bestätigungsvermerk, der sich wie im vorliegenden Fall auf einen geprüften Jahresabschluss und nicht auf dem Emissionsprospekt beziehe, fungiere damit von vornherein nicht als Werbemittel für eine den Anlegerschutz begründende Prospektveröffentlichung (Weber, Kapitalmarktrecht, NJW 2019, 970).

Fazit: Haftungsbegründende Umstände würden sich hiernach aus einem besonderen, sich entweder direkt aus dem Prospekt selbst ergebenden oder auf andere Weise nach außen tretenden Vertrauenstatbestand ergeben, der erkennen lassen müsste, dass das Testat eigens für die Prospektveröffentlichung erstellt wurde. In der Rechtspraxis dürfte an den Fall zu denken sein, dass die Emittentin statt eines eigenen Testates mit dem Testat einer Tochtergesellschaft in dem Prospekt warb. Der Grenze zur reinen Pflichtprüfung wurde damit objektiv überschritten. Im Lichte des Insolvenzrechtes kann die Eintrittspflicht bei einem Neugläubigerschaden gegeben sein, wenn aufgrund eines Testates der Insolvenzantrag verzögert wurde.


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