Räumungsschutz bei aus der Zwangsräumung herrührenden Gefahren für Leib und Leben der Schuldnerin
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Dem Schuldner ist Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) zu gewähren, wenn die Räumung für ihn eine Gefahr für Gesundheit oder Leben darstellt. Gleiches gilt, wenn sich die Gefahren nicht unmittelbar aus der Räumung, sondern - so nun der Bundesgerichtshof (BGH) - als Folge der Räumung ergeben können.
Die Schuldnerin (Jahrgang 1910) war zur Zwangsräumung ihrer Wohnung aufgefordert worden. Sie begehrte daraufhin Räumungsschutz gem. § 765a ZPO. Zum Nachweis legte sie verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, wonach der Umzug und die daraus resultierenden Umstände für sie lebensbedrohend seien. Sie macht geltend, aufgrund von bestehenden Erkrankungen (Arterieller Hypertonie, Hypertensiver Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz) und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleunigung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu rechnen. Zum Beweis hatte sie sich auf die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme berufen.
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs mit abzuwägen ist. Zu berücksichtigen sei zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (BGH - I ZB 11/09 - vom 13.08.2009).
Hermann Kaufmann
Bankkaufmann und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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