Rat vom Fachanwalt: „Befristeter Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst“

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Nach Umfragen erhalten mehr als 70 % der Neueinstellungen im öffentlichen Dienst befristete Arbeitsverträge und keinen Dauerarbeitsplatz. Die Vorteile öffentlicher Arbeitgeber liegen auf der Hand: das Arbeitsverhältnis endet zum Befristungsende, ohne dass sich der Mitarbeiter auf das Kündigungsschutzgesetz oder andere Sonderkündigungsschutzgesetze berufen kann. Ein Grund für den hohen Anteil befristeter Arbeitsverträge im Öffentlichen Dienst ist, dass die Befristung nach dem Gesetzeswortlaut für den öffentlichen Arbeitgeber einfacher ist, als für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft. So ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TzBfG eine Befristung möglich, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird.

Ob diese „Haushaltsbefristung“ zulässig ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das LAG Köln (3 Sa 69/11) meint, dass allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln die Befristung nicht rechtfertigt. Auch andere Sachgründe – insbesondere der nur vorübergehende betriebliche Bedarf und die Vertretung anderer Mitarbeiter – bergen Risiken. Es ist daher häufig fraglich, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Vorsicht: will ein Mitarbeiter geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist und er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, muss er spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Fristende Klage erheben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß

 

 


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