Ratenzahlungsvereinbarungen beenden!

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Warum Beteiligungen als Kommanditist oder Treuhandkommanditist im Zweifel unbedingt angefochten, gekündigt und widerrufen werden sollten!

1. Rechtsgrundlage für die Einziehung von Beitragszahlungen in der Vergangenheit und Gegenwart

Soweit Sie eine Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft unterzeichnet haben und diese vom Management des Fonds angenommen worden war, ist ein Vertrag über die Begründung einer Beteiligung als Treuhandkommanditist rechtswirksam abgeschlossen worden.

Damit sind Sie als Kommanditist im Regelfall zur Zahlung von Beiträgen auf die Beteiligung verpflichtet und zwar in der gezeichneten Höhe und Laufzeit. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis kann die Fonds-Verwaltung erst einmal auch mit hohen rechtlichen Erfolgsaussichten gegen Sie geltend machen. Ggf. sieht der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung (nur) durch die Treuhandgesellschaft vor. Aber eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht. Es sei denn, dass der Fonds gesetzlich verbotene Geschäfte betreibt. Dies ist aber im Regelfall nicht anzunehmen, auch wenn Anleger übervorteilt und dazu missbraucht werden, ggf. unsinnige oder risikoreiche Anlagekonzepte durch ihre Zahlungen zu bezuschussen. Dies ist die Ausgangsposition. Auch wenn der Fonds nur Verluste zuweist und vom Vermittler oder im Prospekt als Altersabsicherung, renditestarkes Anlagekonzepte oder Investition in angeblich sichere Sachwerte versprochen worden war. Viele reden u. E. zu Recht von erlaubtem Betrug.

Zugunsten der Fonds-Verwaltung bestehen hohe juristische Erfolgsaussichten, den Rechtsanspruch des Fonds auf Zahlung der Beiträge aus der Ratenzahlung für die Vergangenheit auch durch ein Gericht gegen Sie festsetzen zu lassen. Dies, soweit der Anspruch auf Beitragszahlung (aus Ratenzahlungsvereinbarungen) aus der Beitrittserklärung verfolgt wird und die Beitrittserklärung selbst nicht durch Anfechtung, Kündigung oder Widerruf beseitigt worden ist.

Dabei wirken diese Rechtsmittel immer so, dass sie mit Wirkung für die Zukunft, nicht also für die Vergangenheit funktionieren. Dass bedeutet, dass im Zweifel Eile geboten sein kann.

Nur selten kann man sich als Anleger nämlich ohne Ausübung dieser Gestaltungsrechte alleine wirksam darauf berufen, dass Zahlungsansprüche aus der Beitrittserklärung verjährt oder verwirkt sind.

Bei einer 10-jährigen 15-jährigen oder gar 30-jährigen Laufzeit sind Ansprüche zum Teil noch gar nicht fällig. Andere liegen ggf. erst ein oder zwei Jahre zurück und sind damit im Regelfall nicht verjährt.

Nach der Praxiserfahrung unserer Kanzlei agiert die Fondsverwaltung in der Regel vorsichtig und macht lediglich Beitragszahlungen für einen Zeitraum geltend, die noch nicht verjährt ist. Daher ist die vorzeitige Beendigung der Zahlungspflicht aus der Beitrittserklärung selbst ausnahmslos durch Anfechtung, Kündigung oder Widerruf ermöglicht.

2. Beendigung des Rechtsverhältnisses – gerichtliche Feststellung der Beendigung

Jedes Vertragsverhältnis, auch ein Vertragsverhältnis über die Beteiligung als Treuhandkommanditist, kann grundsätzlich beendet werden. Neben dem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht, welches im Regelfall nur zum Ende der vereinbarten Laufzeit ausgeübt werden kann, können auch gesetzliche Kündigungsrechte oder das Recht zum Widerruf das Beteiligungsverhältnis beenden.

Vielen Anlegern eines geschlossenen Fonds wird es aber „zu bunt“, die versprochene Rendite wird vom Fonds nicht erwirtschaftet. Sie erhalten ausschließlich Verlustzuweisungen. Die Versprechungen, die der Vermittler abgegeben hatte, lauteten anders: Sichere Altersvorsorge und ordentliche Rendite. Ggf. wurde ein Prospekt mit Risikohinweisen nicht übergeben oder nicht ausführlich mit Ihnen besprochen?

Dem Anleger eines geschlossenen Fonds drohen massive wirtschaftliche Schäden bis hin zum Totalverlust. Bei einem Fonds, welcher ggf. droht, ausschließlich Verluste zu machen, ist zu empfehlen, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen aber auch zu prüfen, das Beteiligungsverhältnis ggf. anzufechten, zu kündigen oder zu widerrufen. Auch wenn 10 Jahre zur Verfolgung von Ansprüchen auf Schadensersatz ggf. abgelaufen sind, kann man noch versuchen, durch eine vorzeitige Beendigung wirtschaftlich weitergehende Verluste zu vermeiden.

Die vorzeitige Beendigung der Beteiligung durch Ausübung dieser Gestaltungsrechte kann insbesondere dann von Erfolg gekrönt sein und von einem Gericht festgestellt werden, wenn:

  • eine fehlerhafte Beratung (z. B.: aufgrund von Prospektfehlern) im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung an Sie vorliegt, auch ob
  • die Kündigung ggf. durch nachträgliches (strafbares) Verhalten des Fondsmanagements gerechtfertigt ist oder was Widerrufsrechte angeht
  • der Abschluss der Beteiligung in einer sog. Haustürsituation (durch Hausbesuch) eines Vermittlers erfolgte und die Belehrung über das Widerrufsrecht in der Widerrufsbelehrung falsch ist.
  • oder aber ein erkennendes Gericht davon ausgeht, dass ggf. ein Widerrufsrecht (ohne Vorliegen einer Haustürsituation) vertraglich vereinbart wurde und ebenso eine falsche Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden hat, die noch heute zum Widerruf berechtigt.

Dass eine vorzeitige Beendigung jedenfalls durch Ausübung von Anfechtungs-, Widerrufs- und Kündigungsrechten ermöglicht ist, für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechtes jedenfalls falls Haustürsituationen gegeben waren, wird in der Rechtsprechung zwischenzeitlich nahezu einheitlich bejaht.

So sieht es z. B. auch das Oberlandesgericht Hamm im Fall der Ausübung eines Widerrufsrechtes durch einen Kommanditisten erst einmal so, dass die Beteiligung beendet und eine grundsätzliche Abschichtungsbilanz aufgrund der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu erstellen ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 21. Januar 2013, Az. I-8 U 281/11).

3. Anspruch auf Errichtung einer Abschichtungsbilanz

Die Frage allerdings, ob eine Nachschusspflicht bzw. Guthaben zugunsten des entsprechenden Kommanditisten existiert, konnte das erkennende Gericht nicht beantworten. Diese Fragestellung beantwortet sich in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ggf. auch anders. Während der eine Fonds einigermaßen vertretbare Geschäfte vornimmt, dem Kapitalkonto des Kommanditisten somit ein Gegenwert zukommt, auch wenn noch Zahlungsrückstände mit Beiträgen besteht, die dann verrechnet werden können, womit der scheidende Gesellschafter ggf. abzufinden ist, oder nur noch eine geringere Schuld zu begleichen hat als die Summer rückständiger Beiträge, mag es in anderen Fällen unschöner sein. Ist die Fondsgesellschaft ausschließlich erfolglos tätig und hat sie selbst nur Verluste erwirtschaftet, ohne dass jemals ein Fondsvermögen gebildet wurde, kann eine Abschichtungsbilanz ggf. dem scheidenden Gesellschafter keine Vorteile bieten.

MJH Rechtsanwälte, RA Haas meint: „Es ist im Zweifel nie zu spät, wirtschaftlich drohenden Verlusten entgegen zu treten. Natürlich können Sie auch weiterzahlen. Übersenden Sie uns einfach Ihre Beitrittserklärung. Egal ob Schiffsfonds, Kapitalanlagengesellschaft, Container und oder Medienfonds. Wir erstellen, wenn wir Erfolgsaussichten erkennen können, kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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