Razzia bei Goldhändler PIM Gold – möglicher Schaden in zweistelliger Millionenhöhe

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Deutschland hat den nächsten Anlegerskandal innerhalb von 2 Jahren. Diesmal sind Goldinvestments des Anbieters PIM Gold aus Heusenstamm betroffen. Wir haben uns schon vor rund einem halben Jahr mit dem Thema befasst. Nun vermutet die Staatsanwaltschaft Darmstadt einen Fehlbestand von fast 2 Tonnen Gold. Sollte sich das bewahrheiten, liegt der Schaden bei über 50 Mio. €. Was kann man jetzt tun?

Nach unseren Quellen wurden letzte Woche die Geschäftsräume des Anbieters für Goldinvestments PIM Gold in Heusenstamm durchsucht und Goldbestände beschlagnahmt. Es wurde eine Person vorläufig festgenommen. 

Worum geht es?

PIM Gold war nach eigenen Angaben ein führender Anbieter für verschiedene Formen der Anlage in Gold – entweder in Form von Goldbarren oder in Form sogenannter Goldsparpläne. Bei letzterer hat der Anleger in der Regel einen monatlichen Betrag angespart und so nach und nach einen eigenen Goldbestand aufgebaut. Dieser wurde bei einer Verwahrstelle verwahrt – so die Theorie. 

Goldbestand nicht ausreichend?

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Darmstadt könnte es so sein, dass die erforderliche Menge Gold nicht vorhanden ist. Sie geht von einem Fehlbestand von rund 1,9 Tonnen Gold aus. Bei einer solchen Menge läge der Schaden des Fehlbestandes bei weit über 50 Mio. €. 

5 Gramm sind nicht immer 5 Gramm

Bereits vor längerer Zeit haben wir uns mit dem Unternehmen auseinandergesetzt. Hintergrund war, dass wir Zweifel an den auf den eingeschweißten Barren aufgebrachten Echtheitszertifikaten hatten. Daraufhin haben wir den Barren einer professionellen Prüfung unterzogen. Die Prüfung ergab, dass der Barren echt war. 

Allerdings wog dieser Barren weniger als die angegebenen 5 Gramm, die er eigentlich haben sollte. Die Abweichung war zwar gering, aber 5 Gramm sollten 5 Gramm sein. Hier war das aber nicht der Fall. 

Was passiert nun? 

Wie in solchen Fällen üblich, dürfte die Staatsanwaltschaft Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung des Vermögens ausgebracht haben (sog. Arreste). Das hat in der Vergangenheit bei ähnlichen Verfahren dazu geführt, dass die betroffenen Firmen sehr schnell Insolvenz anmelden mussten. Diese Gefahr besteht hier nun auch. 

Allerdings können den Anlegern aus den Goldsparplänen Ansprüche auf Herausgabe ihres Goldbestandes zustehen. Die Anleger sollten grundsätzlich durch den Goldsparplan Eigentümer des – soweit vorhandenen – Goldes werden. Ob dies dann bei PIM Gold überhaupt und wenn ja in welchem Umfang umgesetzt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt. 

Jedenfalls können daraus Herausgabeansprüche resultieren. Es gab unterschiedliche Formen der Goldsparpläne – so auch sogar für Kinder. Daher kommt es immer auf die konkrete Vertragsgestaltung an. 

Warum der Gesetzgeber nicht schützt

Wieder einmal wurde den Anlegern eine Lücke in den eigentlich zum Schutz der Anleger gedachten Gesetze zum Verhängnis. Edelmetalle selbst und entsprechende Sparpläne fallen unter keine der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Um solche Sparpläne aufzulegen braucht man weder einen Prospekt noch eine Zulassung. Wieder einmal wird eine Lücke im Gesetz den Anlegern zum Verhängnis. 

Was ist zu tun? 

Zunächst sollte man erst einmal Ruhe bewahren und nicht in blinden Aktionismus verfallen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, hier juristisch zu agieren. Dabei sollte aber in erster Linie der Erfolg im Vordergrund stehen. Nicht alles, was juristisch machbar ist, ist auch wirtschaftlich sinnvoll. 

Es ist anhand des konkreten Falles zu beurteilen, welches Vorgehen – auch aus wirtschaftlicher Sicht – konkret Sinn macht. Mit den Erfahrungen und Erfolgen aus ähnlich gelagerten Fällen, können wir helfen, den Überblick zu bewahren. 

Göddecke Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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