Reaktion von myRight in Sachen "Diesel-Sammelklage"

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Leider muss unsere Kanzlei von einer unschönen Begebenheit berichten.

Zunächst: Im Internet (www.myright.de/abgasskandal) wirbt myRight mit folgendem Hinweis:

„myRight hat zusammen mit den myright-Vertragsanwälten bis heute knapp 45.000 Ansprüche auf Schadensersatz im Abgasskandal vor die Gerichte in Deutschland gebracht. Nicht eine Klage haben wir rechtskräftig verloren“.

Frage: Wieviel Klagen wurden denn nicht rechtskräftig verloren?

Aber das soll hier nicht das Thema sein.

Bedenklich ist aktuell der Umgang von myRight mit Mandanten (wohl besser: „Kunden“), die sich gerne über den Sachstand in zumutbarer Weise informieren oder sich aus der sog. Sammelklage – aus welchen Gründen auch immer – verabschieden möchten.

Allen Ernstes hat myRight am 03. April 2019 per E-Mail unserer Kanzlei auf Anfrage mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Klass,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail an myRight.

Für die ausstehende Klagerücknahme Ihres Mandanten Herrn xx werden wir keine Kosten berechnen. Allerdings kann dies bis zu drei Monaten dauern. Wir bitten dahingehend um Verständnis. Sobald die Klage zurückgenommen wurde, wird Herr xx eine E-Mail von uns erhalten!

Des Weiteren ist es uns leider nicht möglich, die Klageschrift auf digitalem Wege zu übermitteln. Wir bieten Ihrem Mandanten jedoch an, sich die Klageschrift vor Ort anzusehen.

Wir wünschen schon einmal vorab viel Erfolg für das Vorgehen gegen VW!

Wir hoffen, Ihnen mit dieser E-Mail geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr myRight Team

financialright GmbH

Friedrichstraße 191

10117 Berlin“

[Fettschrift-Hervorhebungen durch RA Dr. Klass]

Diese E-Mail kann nur ein verspäteter Aprilwitz sein. Unser Mandant wohnt in Oberbayern und wird sicherlich nicht stundenlang hunderte von Kilometern fahren, um sich dann in der myRight-Kanzlei die Klageschrift zeigen zu lassen. Und dann den Mandanten auch noch 3 Monate zu vertrösten, schlägt dem Fass den Boden aus. Ein Schriftsatz an das Gericht ist rasch erledigt, dafür benötigt man nicht ein Vierteljahr.

Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass hier gewisse Dinge im Argen liegen, und werden nun u. a. die zuständige Anwaltskammer einschalten. 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 43 BRAO der Anwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat; gemäß § 11 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Nach unserer Auffassung können weit entfernt wohnende Mandanten nicht darauf verwiesen werden, sich in die Kanzlei zu begeben, um dort Unterlagen ihren Fall betreffend einzusehen, zumal hier das Mandatsverhältnis bislang ausschließlich online abgewickelt worden ist.

RA Dr. Jürgen Klass



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