Recht auf Corona-Impfung: Chancen auf eine Impfung durch Öffnungsklausel und Clearingstellen
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Die Impfungen in Deutschland kommen langsam in Fahrt. Dennoch müssen sich viele Menschen noch für längere Zeit gedulden. Die Bundesregierung rechnet damit, dass nicht vor Ende September 2021 allen Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu einer Impfung gegen Covid-19 angeboten werden kann. Die Impfungen erfolgen derzeit nach einer Vorrangliste. In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Klärung der Impfpriorität gestellt werden. Für das Vorgehen ist die Hinzuziehung anwaltlichen Rates ratsam.
Impfung nach Prioritätengruppe: Wer steht wo in der Vorrangliste?
Wegen der nach wie vor begrenzten Kapazitäten bei der Bereitstellung werden die Impfungen aktuell nach Prioritätengruppen vorgenommen. Höchste Priorität genießen dabei unter anderem Menschen der Altersstufe 80+ und Menschen in stationärer Behandlung. Hohe Priorität kommt vor allem Personen zu, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Menschen, bei denen ein hohes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs nach einer Infektion besteht (wie z.B. Personen mit Trisomie 21, Personen nach Organtransplantation und Person mit einer Demenz). Zur Gruppe drei (erhöhte Priorität) gehören mitunter Personen über 60, Personen mit gesteigertem Risiko (etwa bei HIV-Infektion, Autoimmunerkrankung oder Rheuma), Mitglieder von Verfassungsorganen und Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur tätig sind.
Die Vorrangliste: was hat sich geändert? Einzelfälle sind angemessen zu priorisieren
Die beschriebene Vorrangliste war bereits mehreren Modifikationen unterworfen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) hat ihre Empfehlungen zur Covid-19-Impfung in den vergangenen Monaten wiederholt erneuert. Mitunter darauf fußend kam es zur Überarbeitung der Coronavirus-Schutzverordnung des Bundesgesundheitsministeriums in den letzten Wochen.
Die neuesten Empfehlungen der STIKO enthielten zusätzliche Ausführungen zu Einzelfällen, bei denen Personen nicht ausdrücklich im Stufenplan genannt sind, jedoch angemessen priorisiert werden sollten. In dem Papier heißt es:
„Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19-Impfempfehlung der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen explizit genannt werden. Es obliegt daher den für die Priorisierung in den Bundesländern Verantwortlichen, in Einzelfällen Personen, die nicht ausdrücklich im Stufenplan genannt sind, angemessen zu priorisieren. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen oder auch schweren Behinderungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein deutlich erhöhtes Risiko angenommen werden muss. Dies trifft auch für Personen zu, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nicht mehr gleich wirksam geimpft werden können (z. B. bei unmittelbar bevorstehender Chemotherapie). Darüber hinaus sind Einzelfallentscheidungen möglich, wenn berufliche Tätigkeiten bzw. Lebensumstände mit einem nachvollziehbaren, unvermeidbar sehr hohen Infektionsrisiko einhergehen.“
Eine teilweise Berücksichtigung hat dies in den Bestimmungen zur hohen und erhöhten Priorität der Corona-Schutzverordnung gefunden. In den entscheidenden Vorschriften heißt es:
„Folgende Personen haben mit hoher [bzw. erhöhter] Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.“ (§ 3 I Nr. 2 j und § 4 I Nr. 2i)
Wo kann der Antrag auf Impfung wegen Einzelfallumständen gestellt werden?
Zur Durchführung der Einzelfallprüfungen richten die Länder Vermittlungsstellen an den Landesgesundheitsministerien ein. Jüngstes Beispiel ist die seit Mitte Februar 2021 ins Leben gerufene Stelle zur Klärung von Impfprioritäten in Einzelfällen am Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (siehe: MSGIV, Pressemitteilung 110/2021). Die Stelle wird von zwei Mitgliedern der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg sowie einer Kammerjuristin beratend unterstützt. Der Antrag auf eine Einzelfallentscheidung ist dort per Post zu senden an: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, Abteilung Gesundheit, Postfach 60 11 63, 14411 Potsdam, Kennwort: Impfpriorität.
Was ist bei dem Antrag auf Impfung im Einzelfall zu beachten?
Der Antrag auf eine Einzelfallentscheidung ist zu begründen. Es sind also die besonderen Umstände darzulegen, die die Annahme eines zumindest hohen Risikos eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs nach einer Coronavirus-Infektion rechtfertigen. Bei der Antragstellung ist es von Vorteil, sich an einen Anwalt im Verwaltungsrecht zu wenden.
Was zeichnet unsere Rechtsanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht in Impffragen aus?
Für unsere Rechtsanwälte im Verwaltungsrecht zählt das Angreifen von Verordnungen und Maßnahmen des Staates zu den Kerntätigkeiten. Mit dem hohen Grad an Spezialisierung und der Expertise aus über 3.000 Verfahren können wir Ihren Impf-Anspruch zuverlässig prüfen und diesen vor Gericht oder gegenüber den Behörden für Sie durchsetzen. Wir legen viel Wert auf Transparenz und klären Sie über Ihre individuellen Erfolgschancen und das Kostenrisiko auf.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Impfung aufgrund der Einzelfallumstände für Sie in Betracht kommt, wenden Sie sich gerne mit einer unverbindlichen Anfrage an uns. Sie werden eine kurzfristige Rückmeldung von unserer Seite erhalten. Wir prüfen für Sie, ob der Impf-Anspruch besteht und können Ihnen bei dem Antrag auf Einzelfallentscheidung bei den Vermittlungsstellen der Gesundheitsministerien bei Seite stehen. Zu unserem Aufgabenfeld gehört die Durchsetzung derartiger Ansprüche.
Nach Mandatsübernahme kontaktieren wir die zuständige Behörde und versuchen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein schneller Impftermin ist so denkbar.
Sollte die Vermittlungsstelle den Antrag auf Einzelfallentscheidung ablehnen, leiten wir ein Eilverfahren am zuständigen Verwaltungsgericht ein. Wir legen dort die Rechtslage und die individuellen Gründe für den Impfanspruch dar.
Welche Aussichten hat eine Klage auf Impfung im Einzelfall?
Diese Frage ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Für die beschriebene Fallkonstellation existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Entwicklungen werden von unserer Rechtsanwaltskanzlei kontinuierlich mitverfolgt. Es wird voraussichtlich auf den Einzelfall ankommen aufgrund der jeweils individuellen Prüfung des Impfanspruchs.
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