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Reden ist Gold und wer zu spät kommt …

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Reden ist Gold

Dies gilt in jedem Fall, wenn bei Antragstellung einer Versicherung Auskünfte von Ihnen verlangt werden. Wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machen, kann der Versicherer im Leistungsfall vom Versicherungsvertrag zurücktreten und leistungsfrei sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie dem Versicherungsvertreter mündlich die richtigen Auskünfte erteilt haben, sie jedoch nicht schriftlich aufgenommen werden. Nach der neuen Rechtslage gilt das, was Sie dem Versicherungsvertreter erklärt haben als dem Versicherer zugegangen. Das Beste ist: Der Versicherer muss beweisen, dass Sie nicht alles offengelegt haben. Kann der Vertreter sich nicht mehr genau an den Hergang des Gespräches erinnern oder haben Sie einen Zeugen für Ihre Angaben, greift die neue Beweislastverteilung normalerweise zu Ihren Gunsten ein. Der Versicherer muss bezahlen, der Rücktritt vom Vertrag ist unwirksam.

Wer zu spät kommt ...

den bestraft die neueste Rechtsprechung des BGH. Für Versicherungsfälle, die nach dem 01.01.2008 eintreten, gilt das neue Versicherungsgesetz. Die Versicherungsunternehmen hatten ein Jahr Zeit, ihre Bedingungen an das neue Recht anzupassen. Nicht alle haben diese Anpassung vorgenommen. Nach dem Urteil des BGH sind Versicherungsbestimmungen, die dem neuen Recht widersprechen, unwirksam. Das Versicherungsunternehmen kann sich hierauf nicht berufen. Auch ein Rückgriff auf das neue Gesetz selbst ist in diesen Fällen nicht zulässig. Die Versicherungsunternehmen können deshalb in diesen Fällen ihre Leistungen nicht verweigern. Sie müssen in vollem Umfange zahlen. Es ist daher wichtig, bei allen Leistungsablehnungen zu prüfen, ob die entsprechenden Versicherungsbedingungen wirksam sind oder nicht.

Rechtsanwalt Dieter Goertz


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