Rentenversicherungspflichtige Selbständige: Beiträge optimieren

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Wer als selbständiger Unternehmer Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist (wie viele Dozenten, Coaches, Physiotherapeuten, Handwerksmeister oder auch IT-Freelancer mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber - um nur einige Beispiele zu nennen), sollte darauf achten, nicht mehr Beiträge zu zahlen als nötig. Die gesetzlichen Regeln zur Beitragsberechnung eröffnen hier interessante Möglichkeiten.

Die Beitragshöhe ist in § 165 SGB VI detailliert geregelt. Danach stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Wahl:

Regelbeitrag oder nicht?

Entweder werden die Beiträge durch Multiplikation des Beitragssatzes mit der sog. Bezugsgröße errechnet. (Die Bezugsgröße ist ein Rechenwert, der jährlich festgesetzt wird und für alle Versicherten gleich ist). Dann kommt es auf den individuell erzielten Gewinn nicht an und man spricht man vom „Regelbeitrag“. Dieser beläuft sich in 2015 auf 530,15 €. 

Oder aber der Versicherte bevorzugt die Verbeitragung seines tatsächlichen Gewinns wie er aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ersichtlich ist. Dies nennt man „einkommensgerechten Beitrag“. In jedem Fall, auch wenn gar kein Gewinn erwirtschaftet wird, müssen mindestens 450 € verbeitragt werden, was zu einem Mindestbeitrag von 84,15 € in 2015 führt. 

Lediglich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit besteht eine dritte Wahlmöglichkeit: Der Versicherte kann nämlich die Verbeitragung der halben Bezugsgröße, also den sog. halben Regelbeitrag, wählen. 

Der Versicherte sollte in der Praxis den Beitragsberechnungsmodus wählen, der ihm die niedrigsten Zahlungen ermöglicht.

Dabei ist man an einen einmal gewählten Berechnungsmodus nicht dauerhaft gebunden. Wählt der Versicherte beispielsweise zunächst den einkommensgerechten Beitrag, weil die Geschäfte (noch) nicht so gut laufen, kann er in späteren Jahren, in denen er Gewinne erzielt, die höher sind als die Bezugsgröße, durchaus in den Regelbeitrag wechseln, um eine „Deckelung“ seiner Beiträge zu erreichen.

Achtung bei Gewinneinbruch

Für den Fall, dass die Geschäfte schlechter laufen als in vergangenen Jahren, sollte man unbedingt Gebrauch von der sog. Sozialklausel des § 165 Abs.1a SGB VI machen. Danach wird bei der einkommensgerechten Verbeitragung ausnahmsweise nicht vom letzten Einkommenssteuerbescheid ausgegangen, wenn die Gewinne im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich um wenigstens 30 Prozent geringer sind als der versteuerte Gewinn aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Der im aktuellen Jahr erwartete Gewinn ist hierfür durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Das geschieht primär durch einen Bescheid des Finanzamtes über die Minderung der Einkommenssteuervorauszahlung, hilfsweise durch Bescheinigung des Steuerberaters oder eine gewissenhafte Schätzung des Selbstständigen. 

Auch wenn die Regeln der Beitragsbemessung auf den ersten Blick sperrig wirken: Es zahlt sich aus, sich dem Thema zu widmen!


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