Reparatur von Steinschlagschäden: Vorsicht bei Deal in Teilkasko-Versicherung

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Schnell ist es passiert: Während der Fahrt auf der Landstraße gibt es einen lauten Knall gegen die Windschutzscheibe. Mitten auf der Windschutzscheibe ist ein deutlicher Steinschlag zu sehen und  erste Risse breiten sich über die Scheibe aus. Gut ist es in einem solchen Fall, wenn man zusammen mit seiner Fahrzeughaftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, die die Kosten für den Austausch der Scheibe übernimmt. Der eigene Geldbeutel wird meist nur in Höhe der Selbstbeteiligung belastet. Anders als bei der Vollkaskoversicherung erfolgt keine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse.

Um an die entsprechenden Reparaturaufträge zu kommen, sind in der Vergangenheit einige Reparaturbetriebe dazu übergegangen, dem Versicherungsnehmer auch die Selbstbeteiligung, in der Regel lediglich 150,00 EUR, zu erlassen. Bei einem solchen Deal ist jedoch allergrößte Vorsicht geboten: In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 12.10.2012, Az.: 6 U 93/12) hatte ein Autoverglaser seinen Kunden die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR erlassen, wenn diese im Gegenzug einwilligen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe zu befestigen. Gegenüber dem Kaskoversicherer rechnete der Reparaturbetrieb allerdings so ab, als hätten die Kunden die Selbstbeteiligung tatsächlich gezahlt.

Gegen diese Praxis hat das Versicherungsunternehmen geklagt und Recht bekommen. Das Gericht sieht in dieser Vorgehensweise einen Betrug zu Lasten des Versicherers. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde dem Kunden ein verdeckter Nachlass eingeräumt und die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.

Fazit: Da eine solche Vertragskonstruktion neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch unter Umständen dazu führen kann, dass die Versicherungsleistungen versagt werden, ist dringend davon abzuraten, mit der Reparaturwerkstatt hinter dem Rücken der Versicherung Sondervereinbarungen abzuschließen.

RA Andreas Holzer

RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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