Scheidung in Polen – Gütertrennung

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Die Gütergemeinschaft ist in Polen der gesetzliche Regelstand. Wird kein Vertrag zwischen den Eheleuten über die Gütertrennung abgeschlossen (sog. intercyza), der auch zwingend notariell zu beurkunden ist, besteht ab dem Tag der Eheschließung die gesetzliche Gütergemeinschaft.

Im Unterschied zum deutschen Recht wird in Polen von der Gütergemeinschaft nur das erfasst, was während der Ehe gemeinsam erworben ist. Das heißt, dass das Vermögen der/des Ehegatten, die vor Eingehen der Ehe erwirtschaftet worden ist, bleibt stets deren/dessen Eigentum. Alle gemeinsam oder durch eigene Arbeit des Ehepartners erworbene Gegenstände, Grundstücke und andere Werte fließen in die Gütergemeinschaft hinein und der andere Ehegatte erwirbt ein gleichwertiges Eigentumsrecht daran.

Insofern ist Vorsicht geboten, zum Beispiel beim Bau eines Hauses auf einem Grundstück, welches der eine Ehegatte vor der Ehe erworben hatte. Das Grundstück bleibt weiterhin ausschließliches Eigentum dieses Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung. Wird darauf ein Haus gebaut und die Finanzierung des Hauses erfolgt aus den Mitteln aus den Einkommen der bereits verheirateten Eheleute oder durch einen von beiden Eheleuten finanzierenden Kredit, verbleibt das Grundstück samt des darauf stehenden Gebäudes das Eigentum des Ehepartners, der ursprünglich das Grundstück erworben hatte. Im Fall der Ehescheidung und dem Zerfall der Gütergemeinschaft hat der andere Ehepartner nur Anspruch auf Erstattung der Anwendungen, die er/sie auf das Grundstück getätigt hatte. Der Nachweis der Anwendungen kann oft mit Schwierigkeiten verbunden sein, denn es werden die genauen Rechnungen und Zahlungsbeweise abgefragt.

Zur Gütertrennung kommt es spätestens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch einen Ehevertrag oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Sollten die Eheleute sich während der Ehe für das Modell der Gütertrennung entscheiden, steht es ihnen frei, dies noch vertraglich durch eine notarielle Urkunde zu regeln. Es sind zwei Verträge erforderlich – einer über den Umstand der Einführung der Gütertrennung, der andere über die tatsächliche Durchführung der Gütertrennung, wodurch die Eheleute das gemeinsam erworbene Vermögen unter sich aufteilen. Eine genaue Aufzählung der Gegenstände und ggf. Grundstücke muss folgen, damit man ein klares Eigentumsverhältnis erhält.

Die dritte Möglichkeit, eine Gütertrennung herbeizuführen, ist eine gerichtliche Entscheidung. Diese wäre meistens in den Fällen nötig, wenn die Ehe zu Ende ist, aber es (noch) nicht zu einer Scheidung gekommen ist und der andere Ehepartner in eine einvernehmliche Gütertrennung (vor dem Notar) nicht einwilligt. Hier ist eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht notwendig, die vor dem gütertrennungswilligen Partner anhängig gemacht werden muss. Um eine gerichtliche Entscheidung in der Sache der Gütertrennung zu erreichen, muss ein erheblicher Grund dafür nachgewiesen werden, dazu zählen zum Beispiel: verlorenes Vertrauen zu dem Ehepartner, ernsthafte Gefahr der Verschuldung, keine gemeinsame Haushaltsführung, Auszug des anderen Ehepartners etc.

Die Gütertrennung ist sowohl in Deutschland als auch in Polen meistens ein langwieriges Verfahren, häufig verbunden mit dem Hinzuziehen von Sachverständigen, wenn die Parteien über die Werte der zu teilenden Gegenständen oder Grundstücke streiten.

Gerne beraten wir Sie zum Thema Ehescheidung als auch Gütertrennung und vertreten Ihre Rechte vor polnischen Gerichten.

Rechtsanwältin Sabina Ociepa


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