Schimmelpilzbildung und Heizverhalten - Was müssen Mieter beachten?
- 3 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Zum Herbstbeginn beginnt auch die Schimmelpilzsaison in deutschen Mietwohnungen. Der Vermieter haftet vollumfänglich, wenn der Schimmelpilz ausschließlich auf Baumängel zurückzuführen ist. Anders sieht die Sache aus, wenn der Mieter durch sein Wohnverhalten den Schimmelpilz verursacht hat. Ein beliebter Einwand des Vermieters ist mangelhaftes Lüftungsverhalten. Dabei werden Mängel beim Heizverhalten des Mieters oft unterschätzt. Gerade eine unzureichende Beheizung der Mieträume kann den Schimmelpilz (mit)verursachen. Die Folge: Nicht der Mieter hat gegen den Vermieter Ansprüche, sondern umgekehrt. Der Mieter muss am Ende noch den Schimmelpilz selbst beseitigen und dem Vermieter die Schäden, die durch den Schimmelpilz entstanden sind, ersetzen.
Richtiges Heizverhalten
Zur Frage welches Heizverhalten Mieter an den Tag legen müssen, gibt es die verschiedensten Gerichtsentscheidungen. Man kann daraus zusammenfassend den Schluss ziehen, dass jedenfalls dann, wenn es keine konkreten Vereinbarung zum Heizverhalten im Mietvertrag und auch keine Hinweise des Vermieters zu einem gesteigerten Heizbedarf gibt, es ausreichend ist, wenn der Mieter alle Räume der Wohnung regelmäßig auf mindestens 20° heizt.
Unzureichendes Heizen führt nicht automatisch zum Anspruch des Vermieters
Der Mieter darf zum Beispiel das Schlafzimmer nachts kalt lassen. Die überwiegende Zahl der Gerichte sieht dies so wie das Landgericht Berlin: Auch entspricht es gerade ökonomischem Heizverhalten, die Heizung nicht auf vollen Touren, sondern gemäßigt und konstant zu nutzen, um eine bestimmte Durchgangstemperatur zu halten, die über Nacht gesenkt wird (LG Berlin, Urteil vom 04. Mai 2006 – 32 O 281/05 –, juris).
Zudem kann der Mieter unzureichendes Heizverhalten auch in gewissem Umfang durch zusätzliches Lüften ausgleichen. Daneben gibt es auch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die deutlich niedrigere Temperaturen für zulässig halten. Amtsgericht Regensburg: Temperaturen zwischen 18 und 21° Celsius sind nicht zu beanstanden (AG Regensburg, Urteil vom 10. November 2010 – 8 C 1808/09 –, juris).
Verstärkte Heizungspflicht wegen Hinweisen des Vermieters
Die meisten Gerichte gehen von einer solchen Pflicht aus. Meiner Ansicht nach geht dies nur, soweit der Vermieter dafür triftige Gründe ins Feld führen kann (Erstbezug nach Errichtung, Parterrewohnung, Wohnung mit erhöhter Anfälligkeit für die Bildung von Schimmelpilz). Es geht auch nur ganz eingeschränkt. Eine Vereinbarung von durchgängig mehr als 20 °C halte ich für unwirksam, da dies nicht mehr dem üblichen Wohngebrauch entspricht. Auch eine Verpflichtung zur durchgängigen Beheizung (ohne Nachtabsenkung) halte ich jedenfalls für Schlafräume für unwirksam.
5.11.2014
Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe
Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de
Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.
Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.
Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de
Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.
Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.
Artikel teilen: