Schmerzensgeld wegen Altersdiskriminierung

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Mit seinem Urteil vom 22.01.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 906/07) sprach das Bundesarbeitsgericht einer bei dem Land Berlin angestellten Erzieherin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € wegen einer Altersdiskriminierung durch ihren Arbeitgeber zu. Das Land hatte die Klägerin alleine aufgrund der Tatsache, dass sie älter als 40 Jahre ist, in einen sog. Stellenpool versetzt, in dem sie damit rechnen musste, für Übergangseinsätze eingesetzt oder auf eine freie Stelle in einer anderen Dienststelle versetzt zu werden.

Grundlage für die Versetzung war eine Verwaltungsvorschrift, die eine solche Maßnahme vorsah, sofern weitere bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung der Angestellten durch die Beklagte sei jedoch nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässig, so die Richter.

Zwar könne eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber damit ein legitimes Ziel verfolge. Erforderlich sei dabei jedoch die Angabe von konkreten Gründen, warum er eine bestimmte Personalstruktur schaffen oder erhalten wolle. Allein der Wunsch des Arbeitgebers, die Belegschaft zu verjüngen, stelle ein solches legitimes Ziel nicht dar. Bei der Maßnahme handele es sich daher um eine unzulässige Altersdiskriminierung, die eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für die damit verbundene Herabwürdigung auslöse.


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