Schnelles Aufstellen der Bilanz: keine Haftung und ein besseres Rating

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Viele Geschäftsführer verkennen eine ganz wichtige Frist und die Folgen der Fristverletzung: § 264 HGB. Sie glauben rechtsirrig, dass das Fristverlängerungsgesuch des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt das Problem beseitigen kann.

Es geht um die Pflicht zur Aufstellung der Bilanz gemäß § 264HGB.

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben gemäß § 264 Abs.1 HGB den Jahresabschluss (§ 242) und der Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 I) dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.


Meine Rechtstipps:


I. Aufstellung der Bilanz

1. Einhaltung der 3-Monatsfrist

Die Einhaltung dieser Frist hat nichts mit Fristen gegenüber dem Finanzamt zu tun. Daher ist der Fristverlängerungsantrag gegenüber dem Finanzamt, der oft durch die Steuerberater gestellt wird, nur für die Beziehung zum Finanzamt von Bedeutung. Sie entschärft aber nicht das nachfolgende Problem.

Der Geschäftsführer muss immer einen aktuellen Überblick über die Wirtschaftslage der Gesellschaft haben. Wie steht es um die Liquidität, ist das Eigenkapital noch gedeckt, welche Passiva hat die Gesellschaft, welche offene Posten sind vorhanden?
Viele glauben, bei kleinen Gesellschaften kann man sich für die Erstellung des Jahresabschlusses 6 Monate Zeit lassen. Dies trifft nur dann zu, wenn es der kleinen GmbH wirtschaftlich wirklich gut geht. Wenn nicht, muss der Abschluss spätestens nach 3 Monaten vorhanden sein.

2. Strafrechtliche Sanktion

Wer die Aufstellungsfrist nicht einhält, hat im worst case -der Insolvenz- ein großes strafrechtliches Problem. Es liegt ein Buchführungsdelikt vor, unter Umständen sogar die Erfüllung des Bankrotttatbestandes.

II. Ratingverbesserung

1. Banken wollen Abschlüsse

Wer sein Rating verbessern oder erhalten will, muss darauf achten,  den Jahresabschluss schnell erstellen zu lassen und dann an die Bank zu leiten.

2. Kritikpunkt der Banken

Ein wesentlicher Kritikpunkt der Banken am Finanz- und Rechnungswesen:

a. nicht zeitnah

b. nicht aussagefähig

c. ohne Datum/Unterschrift

d. ohne Soll/ Ist-Vergleich

e. ohne Zukunftsplanung

f. keine Plausibilitätsprüfung

 

3. Unsere Empfehlung zum Controlling

a. Planung mit Soll/Ist

b. Liquiditätsplanung

c. ständige Kontrolle der Eigenkapitalquote

d. ständige Kontrolle des Verschuldungsgrades

e. ständige Kontrolle der Gesamtkapitalrendite

f. aussagekräftige BWA´s und Monatsabschlüsse

g. monatliche BWM-Meetings zur Besprechung aller wesentlichen Werte.

 

III. Schlußbemerkung

Wer zu lange mit der Erstellung der Jahresabschlüsse wartet und sein Finanz- und Rechnungswesen nicht optimiert, dürfte bald mehr Zinsen bezahlen müssen oder Schwierigkeiten bei neuen Darlehnsgewährungen haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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