Schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung erforderlich?

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Sofern die Mieterhöhung gerechtfertigt war, sei es aufgrund einer Anpassung über den Mietspiegel oder Vergleichswohnungen bzw. in Folge einer Modernisierung, so ist der Vermieter berechtigt, einen höheren Mietzins zu fordern. 

Dies geht regelmäßig mit einer schriftlichen Aufforderung einher, der angekündigten Erhöhung nachzukommen, wobei unter Angabe der gesetzlichen Frist bis zum Ablauf des zweiten Monats vom Mieter auch die Zustimmung zur Mieterhöhung gefordert wird.

So heißt es im  Gesetz unter § 558b Abs. 2 BGB: „Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden“.

Aber: Ist ein Vermieter zu voreilig mit dieser Klage, bleibt er auf den Kosten sitzen, so zumindest die Rechtsprechung.  Der BGH entschied, dass schon die einmalige Zahlung des Erhöhungsbetrags die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung entbehrlich macht, BGH VIII ZB 74/16. Trotz bzw. des Entgegen des Gesetzeswortlauts soll die Zahlung konkludent die Zustimmung ersetzen, so dass dann auf die schriftliche Einwilligung in die Mieterhöhung verzichtet werden kann. 

Zahlt ein Mieter jedoch eine Mieterhöhung und stellt sich hinterher heraus, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt war, so kann die Zuviel gezahlte Miete zurückgefordert werden, auch dann, wenn von ihm eine Einwilligung in die Erhöhung schriftlich erteilt worden war.

Da das Rückforderungsprocedere aber Aufwand mit sich bringt, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld.


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