Schufa Holding AG wurde verurteilt die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten zu löschen! (Urteil 02.07.2021 –17 U 15/21-)

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Endlich mutige Richter!

Nachdem die Kanzlei De Backer Rechtsanwälte vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2018 – 2-05 0 151/18) das erste bahnbrechende Urteil gegen die Schufa in Sachen „Vorzeitige Löschung der Restschuldbefreiung“ erringen konnte ist nun von einer anderen Kanzlei ein Urteil vor dem OLG Schleswig (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21) erwirkt worden, mit dem die SCHUFA verurteilt wurde, den gespeicherten Vermerk „Restschuldbefreiung erteilt“ umgehend zu löschen.   

Das OLG Schleswig urteilte schlichtweg, dass die Schufa keine Rechtsgrundlage hat, um den Restschuldbefreiungsvermerk länger als sechs Monate speichern zu dürfen. Eine Speicherung von Daten ist nämlich grundsätzlich rechtswidrig und nur dann zulässig, wenn es eine konkrete Rechtsgrundlage dafür gibt. 

Die SCHUFA hatte sich bislang immer auf die „Verhaltensregeln für die Prüfung und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ (sog. „Code of Conduct“ = „CoC“) berufen. Dort wird unter Punkt II.2 erwähnt, dass Daten über die Restschuldbefreiung „taggenau drei Jahre“ nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden. Dazu muss man wissen, dass die Schufa als führende Auskunftei in Deutschland diesen CoC (im Wesentlichen) selbst (!) ausformuliert hat. Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Nord-Rhein-Westfalen hatte die Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 5 DSGVO (innerhalb von weniger als 72 Stunden; da muss die Prüfung aber sehr intensiv gewesen sein!) genehmigt. Seitdem vertrat die Schufa die Auffassung, es gäbe eine (mindestens quasi-) gesetzliche Regelung, dass die Restschuldbefreiung taggenau 3 Jahre  gespeichert werden darf. Viele Richter ließen sich – bislang - hiervon beeindrucken und lehnten eine Löschung des Restschuldbefreiungsvermerks vor Ablauf der 3-jahres Frist fast kategorisch ab, egal welche Argumente vorgebracht wurden. Die Richter beriefen sich dabei im Wesentlichen auf Urteile, die vor Geltung der DSGVO (Die DSGVO ist seit dem 23.05.2018 anzuwenden) ergangen waren. Es wurde dabei verkannt, dass sich die „Datenschutzwelt“ seit Einführung der DSGVO stark verändert hat. Die Kanzlei De Backer führt derzeit rund 10 Gerichtsverfahren vor diversen Landgerichten in Sachen „Löschung der Restschuldbefreiung“ gegen die Schufa und freut sich sehr über das Urteil des OLG Schleswig. Dieses OLG-Urteil wird nunmehr (von den Landgerichten) zu berücksichtigen sein.          

Das OLG Schleswig hat die Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) zugelassen, es ist deshalb damit zu rechnen, dass im Jahre 2022 der BGH sich mit dieser Gesamtproblematik befassen wird.   

Wir sind jedoch sehr zuversichtlich, dass der BGH die Rechtsauffassung des OLG Schleswig bestätigen wird.

Das OLG Schleswig entschied, dass der CoC eben kein Gesetz ist und der CoC insbesondere hinsichtlich der Löschfristen unter Ziffer II.2b) im Widerspruch zu den Regelungen in §§ 9 InsO, 3 InsoBekV steht und deshalb (nach sechs Monaten) ein Löschanspruch nach Art. 17 Abs.1 lit d) DSGVO besteht.    

Das OLG Schleswig führt zudem folgendes aus

Die Verhaltensregeln selbst erhalten folgenden Hinweis:

Diese Verhaltensregeln enthalten keine Regelungen zur materiellen Berechtigung der Speicherung der personenbezogenen Daten. Die Regelung von Speicher- und Löschfristen indiziert auch nicht die Rechtmäßigkeit von deren Speicherung“.

Das OLG Schleswig hat somit in erfreulicher Weise erkannt, dass die Schufa selbst einräumt, dass der CoC keine Rechtsgrundlage für die 3-jährige taggenaue Speicherung ist! (Andere Gerichte waren -bislang- sogar der Meinung, dass die Fristen des CoC ohne weitere Prüfung anzuwenden seien und vernachlässigten insbesondere die von der DSGVO geforderte Einzelfallabwägung).

Die Anwälte der Schufa verkündeten (oftmals) sogar apodiktisch, dass die Interessen der Schufa, eine Restschuldbefreiung zu speichern immer (!?) und grundsätzlich (!?) gegenüber Individualinteressen überwiegen würden. Wenn dies so ist, warum hat der Gesetzgeber dann ausdrücklich die Einzelfallabwägung in den Vordergrund gestellt?  

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Es bleibt somit festzuhalten, dass das Urteil des OLG Schleswig es der Schufa (auch sonstigen Auskunfteien) zukünftig sehr viel schwieriger machen wird, sich auf die (selbst gegebenen!) Löschfristen des CoC zu berufen und die Einzelfallabwägung (endlich!) in den Vordergrund tritt. 

Jeder von einem Schufa – Eintrag Betroffene, insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte sich deshalb nicht scheuen, notfalls gegen den Einmelder oder die Auskunftei (Schufa) auf (vorzeitige) Löschung zu klagen. Dabei sollten Anwälte mandatiert werden, die sich mit dieser besonderen Materie auskennen.

Rechtsschutzversicherung vorhanden?

Die (erste, grundsätzlich kostenlose) Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne für Sie, Sie selbst sollten nicht bei der Rechtsschutzversicherung anfragen, da Sie als juristischer Laie nicht begründen können, welche rechtliche Möglichkeiten es gibt und warum ein Rechtsschutzfall vorliegt. 

Welche Unterlagen benötigen wir um zu helfen?

Wir prüfen gerne, ob wir Ihnen helfen können. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns (zunächst)

1. Ihren aktuellen Schufa-Auszug zukommen lassen, 

2. kurz begründen, warum Sie meinen, dass der Schufa-Eintrag rechtswidrig ist (wenn Sie hierzu nichts sagen können, prüfen wir dies  auch gerne für Sie) und 

3. uns Ihre Telefonnummer mitteilen und 

4.wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, uns eine Kopie der Police schicken (Wir machen dann für Sie -bei Erfolgsaussichten- eine Deckungsanfrage).

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen nicht über anwalt.de, sondern am besten direkt an folgende E-Mail-Adresse:

anwalt@de-backer.de

Wenn wir Erfolgsaussichten sehen, schicken wir Ihnen zudem einen ausführlichen Fragebogen zu.

Wissen ist Macht!

Lieber gleich zum Spezialisten, denn guter Rat zahlt sich aus!(wenn 

Wir helfen bundesweit und haben eine ausgezeichnete Expertise.

De Backer Rechtsanwälte

Rechtsanwalt & Fachanwalt Patrick P. de Backer

Spezialist für Schufa-Angelegenheiten

Tel: 069 95 90 91 12

Fax: 069 95 90 91 13


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