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Wie lange darf in der Schufa das Merkmal der erteilten Restschuldbefreiung gespeichert und verwertet werden?


Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig Holstein vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21führt dazu aus, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung - gerne werden diese 3 Jahre bei der Schufa gespeichert -  nicht länger gespeichert werden dürfen, als über den in § 3 InsBekV (Insolvenzbekanntmachungsverordung) genannten Zeitraum hinaus. Dieser sieht vor, dass nach 6 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung (Beschluss des Amtsgerichts "Hiermit wird der/dem XY Restschuldbefreiung erteilt"), dieses Merkmal zu löschen ist. Leider geschieht dies häufig nicht, so dass viele Schuldner, trotz Restschuldbefreiung, über Jahre hinweg mit einem Negativeintrag leben müssen, obwohl keine Schulden mehr vorhanden sind. Das Urteil liegt zur Zeit beim BGH.

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Rechsaufassung des OLG Schleswig anschließen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/insobekv/__3.html

§ 3 InsBekV:

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
§ 3 Löschungsfristen (1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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