Selbst kündigen wegen der Impfpflicht? Besser nicht! (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Aktuell befürchten viele Arbeitnehmer aus der Pflege- und Gesundheitsbranche, dass ihnen Bußgelder und Strafverfahren drohen, wenn sie bis zum 16.03.2022 keinen Impfnachweis vorlegen. Einige meinen: Wer das nicht kann oder will, müsse jetzt den Job kündigen. Warum das der größte Fehler ist, den man in dieser Lage machen kann, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Um es deutlich zu sagen: Etwas Schlimmeres, als die Eigenkündigung, kann dem Arbeitnehmer hier regelmäßig nicht passieren! Es ist die Eigenkündigung, durch die der Arbeitnehmer meist überhaupt erst Nachteile erleidet: Einmal die Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld, die die Bundesagentur für Arbeit bei einer Eigenkündigung so gut wie sicher verhängt. Die Folge: Meist drei Monate kein Arbeitslosengeld und weitere finanzielle Nachteile!

Arbeitnehmer verzichten aber auch auf eine Abfindung, und die würden sie regelmäßig bekommen, wenn sie vom Arbeitgeber gekündigt werden oder einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließen würden.

Und nicht zu vergessen: Viele würden einen ordentlich bezahlten Job aufgeben, den sie so schnell nicht ersetzen können.

Falls der Arbeitgeber ein Attest oder online-Attest akzeptiert, das den Arbeitnehmer von der Impfpflicht befreit, dann sollte der Arbeitnehmer diese Chance nutzen.

Lehnt der Arbeitgeber solche Atteste aber ab, rate ich regelmäßig dazu, dass der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht nichts weiter unternimmt, sondern wie gewohnt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgeht.

Was dem Arbeitnehmer dann regelmäßig passieren kann, ist für ihn immer noch günstiger, als die Eigenkündigung: Entweder es passiert nichts, etwa weil der Arbeitgeber wegen des Klagerisikos doch nicht kündigt, oder sich die gesetzlichen Vorgaben oder auch nur die Einstellung des Arbeitgebers zur Impfpflicht bis dahin ändern.

Und in den Fällen, in denen es dennoch zur Kündigung kommt, kann der Arbeitnehmer sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Meist werden die Klagechancen gut sein, oft wird der Arbeitnehmer seinen Job mit einer Klage wiederbekommen oder zumindest eine hohe Abfindung herausholen können.

Schickt einen der Arbeitgeber unbezahlt nach Hause, kann man seinen Lohn mit regelmäßig guten Aussichten einklagen.

Ein Bußgeld oder ein Strafverfahren droht dem Arbeitnehmer hier nicht.

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