Sexueller Missbrauch von Kindern durch WhatsApp-Chat

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Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann bekanntlich auch ohne Körperkontakt verwirklicht werden. Allgemein anerkannt ist, dass eine SMS eine Schrift im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist. Die Folgerung, dass auch Kurznachrichten über Dienste wie WhatsApp oder Threema Schriften im Sinne des Gesetzes sind, ist daher naheliegend.

Das OLG Hamm (Beschluss v. 14.01.2016 – 4 Rvs 144/15) hatte kürzlich über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Angeklagte die neunjährige Tochter eines Bekannten via WhatsApp anschrieb und dieser anbot, sie zu streicheln und zu küssen. Es fiel auch die Äußerung, „man könne etwas zu viert machen“. Gemeint waren damit die Geschädigte und ihr Freund sowie der Angeklagte und eine Freundin der Geschädigten.

In der ersten Instanz war der Angeklagte zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt worden – die eingelegte Revision blieb erfolglos.

In seiner Entscheidung betont das OLG Hamm, dass für einen Kurznachrichtendienst nichts anderes gelten könne als für SMS. Auch das Merkmal des „Einwirkens“ sei erfüllt. „Einwirken“ sei – nach der Rechtsprechung – jede Form der intellektuellen Beeinflussung mit einer gewissen Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen Überreden, Bedrängen, Erwecken von Neugier, aber auch Drohungen und Versprechungen in Betracht. Der Angeklagte habe die Neugier der Geschädigten wecken wollen, indem er ein sexuelles Erlebnis vorschlug. Das OLG Hamm hat ebenfalls klargestellt, dass der Tatbestand keine Anonymität voraussetzt. Zwar soll § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB Kinder vor Tätern schützen, welche in Chaträumen unter dem Schutz der im Internet gegebenen Anonymität agieren, dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich eine solche Einschränkung aber nicht entnehmen. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Dies bedeutet also, dass für eine Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass sich die an dem Chat Beteiligten noch nicht kennen.

Nach der Erfahrung der Autorin nehmen Ermittlungsverfahren wegen solcher Sachverhalte stetig zu. Die Beschuldigten haben es bei Polizei und Staatsanwaltschaft mit hochspezialisierten Abteilungen zu tun, die Strafandrohung ist erheblich. Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wer Beschuldigter in einem solchen Verfahren ist, sollte sich von Beginn an professionell verteidigen lassen.

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht

Alexandra Braun

Homepage: www.verteidigerin-braun.de


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