Sieg gegen Baumgarten Brandt (KSM GmbH) - Klage vor dem AG Leipzig abgewiesen

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In einem Filesharing-Verfahren errang unsere Kanzlei einen Erfolg gegen die Klage der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt vor dem AG Leipzig. Mit der Klage sollten Ansprüche aus einer im Jahr 2010 festgestellten Urheberrechtsverletzung in sog. Internettauschbörsen geltend gemacht werden. Im Einzelnen handelte es sich um Schadensersatz wegen des unerlaubten Verbreitens eines Films in Höhe von 955,60 EUR.

Unser Mandant war als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses auf Zahlung in vorgenannter Höhe verklagt worden. Neben unserem Mandanten gibt es weitere Familienangehörige die den Anschluss auch über WLAN benutzen. Die Klägerin behauptet die Produzentin des streitgegenständlichen Films „Stadt der Gewalt“ zu sein, hierfür verwies diese auf ein DVD Cover und den dortigen C-Vermerk (Copyright Vermerk).

Durch unsere Kanzlei wurde u.a. eingewandt, die Ansprüche sind verjährt bzw. die Klägerin kann sich auf die Vermutung des § 10 UrhG schon nicht berufen. Die eingesetzte Software der Firma Guardaley „Observer“ ist nicht zuverlässig. Und es bestehen schon deshalb keine Ansprüche, da es weitere berechtigte Personen gibt, die den Internetanschluss genutzt haben.

Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27.03.2015, Az.: 118 C 5790/14 - noch nicht rechtskräftig) wies die Klage vollständig ab. Nach Ansicht des Amtsgerichts Leipzig sei die Klägerin (KSM GmbH) nicht nach § 10 Abs. 2 UrhG auf den Vervielfältigungsstücken des Werks als Herausgeber bezeichnet. Die zum Beweis vorgelegte Anlage (DVD-Cover) sei hierfür unergiebig, da dort eine Firma NEWKSM vermerkt sei, also nicht die Klägerin. Neben dem C-Vermerk ist zudem eine Firma Emperor Dragons Movies Ltd. aufgeführt. Daher greift auch hinsichtlich der Firma Maasmond II Productions B.V. von der die Klägerin ihre Rechte erworben haben will, die Vermutung nicht.

Die Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG greift ebenfalls nicht, da es sich weder um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, noch Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind.

Weitere Beweise hat die Klägerin trotz des Bestreitens nicht angeboten.

10 UrhG (Auszug)

(1) ...

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Das Gericht ging bereits nicht davon aus, dass die Klägerin die behaupteten Rechte genügend nachgewiesen hat und wies die Klage aus diesem Grund ab. Auf den weiteren Vortrag zur Nutzung durch andere Familienmitglieder musste nicht mehr eingegangen werden. 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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