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Sind Trinkgelder zu versteuern?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Gerade in der Gastronomie erhalten Beschäftigte neben ihrem Lohn auch Trinkgeld. Dies wird in der Regel als zusätzliche Einnahmequelle angesehen – fällt das eigentliche Gehalt zumeist doch eher gering aus. Kann man nun Trinkgelder „einfach in die Tasche stecken“, oder muss man diese Beträge ebenfalls versteuern?

Stellen Trinkgelder Arbeitslohn dar?

Ein angestellter Saalassistent übte in einer Spielbank eine Art Kellnertätigkeit aus – er musste also die Spielbankkunden mit Essen und Trinken versorgen. Dabei erhielt er von den Gästen regelmäßig Trinkgelder. Diese jedoch mussten laut einem Tarifvertrag in eine Trinkgeldkasse abgegeben werden und wurden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zusammen mit der monatlichen Lohnabrechnung an die Saalassistenten ausbezahlt. Hiervon erhielten sie bereits zum Monatsbeginn eine Pauschale in Höhe von 102,26 Euro.

Der Saalassistent gab daraufhin in seiner Einkommensteuerklärung zwar seinen Bruttolohn an, nicht dagegen die Trinkgelder. Erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kasino kam heraus, dass dieses neben dem Arbeitslohn zusätzliche Gelder an den Angestellten ausbezahlt, sie bei der Steuer jedoch verschwiegen hatte. Das Finanzamt wertete diese Beträge als Lohn und erhöhte die Einkommensteuer des Beschäftigten. Der war allerdings der Ansicht, dass die Zuwendungen der Gäste als steuerfreie Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln sind, und zog vor Gericht.

Zuwendungen sind steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Zuwendungen der Spielbankgäste für steuerfreie Trinkgelder.

Zwar bestätigte das Gericht, dass die Zuwendungen der Kunden Arbeitslohn nach § 19 I 1 Nr. 1 EStG darstellten. Schließlich wurden sie den Saalassistenten im Rahmen ihrer Tätigkeit für deren Arbeitsleistung überreicht. Dieser Teil des Arbeitslohns war jedoch als Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Ein Beschäftigter erhält Trinkgeld, wenn

  • es sich um die Zuwendung eines Dritten – und nicht des Arbeitgebers – handelt,
  • die Zahlung freiwillig erfolgt, um etwa die Leistung des Beschäftigten zu honorieren, und
  • kein Rechtsanspruch auf das Geld besteht.

Vorliegend hat der Saalassistent für seine Kellnertätigkeit Zuwendungen in Form von kleinen Geldgeschenken erhalten, auf die er eigentlich keinen Anspruch hatte. Einen Rechtsanspruch hat er schließlich nur gegenüber seinem Chef, der ihm für seine Tätigkeit in der Spielbank ein monatliches Gehalt zahlt. Auch erfolgten die Zuwendungen der Spielbankkunden freiwillig – sie wollten damit die Mühe und gute Arbeitsleistung des Saalassistenten belohnen, waren zu der Zahlung aber nicht verpflichtet. Damit stellten die Zuwendungen steuerfreie Trinkgelder dar.

Daran änderte sich auch nichts, nur weil der Arbeitgeber letztendlich die Zuwendungen in einer Trinkgeldkasse gesammelt, nach einem bestimmten Verteilerschlüssel verteilt und zusammen mit dem Arbeitslohn an die Saalassistenten ausgekehrt hat. Denn der Arbeitgeber fungierte hier lediglich als eine Art Treuhänder, der fremdes Geld – nämlich das der Kasinogäste – an die Saalassistenten verteilte.

Ein gesetzliches bzw. vertragliches Trinkgeldannahmeverbot, an das sich z. B. Croupiers halten müssen, existierte für die Saalassistenten im Übrigen nicht. Die Zahlung von Trinkgeld als Honorierung für gute Arbeit führte vielmehr zu einer persönlichen Leistungsbeziehung zwischen dem Saalassistenten und den Gästen – ihm stand daher die Auszahlung der Trinkgelder unmittelbar zu. Der Chef durfte die Gelder nicht behalten, sondern sie lediglich nach Tarifvertrag verteilen und auskehren.

Fazit: Freiwillige Zuwendungen, die Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit von Dritten erhalten, stellen in der Regel Trinkgeld dar und sind daher nicht zu versteuern.

(BFH, Urteil v. 18.06.2015, Az.: VI R 37/14)

(VOI)

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