Skandal im Dieselbezirk!

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Immer mehr Technik hält Einzug in moderne Fahrzeuge. Manchmal bauen die Fahrzeughersteller auch Technik ein, die man überhaupt nicht bestellt hat. Die Vorgaben für Abgaswerte von Dieselfahrzeugen waren scheinbar so streng, dass selbst die fähigsten Ingenieure an der Aufgabe, die Werte einzuhalten, verzweifelten. Ein Ingenieur wäre jedoch kein Ingenieur, wenn er nicht trotzdem eine Lösung findet. Um die Abgaswerte einzuhalten, wurden nach dem jetzigen Stand bei VW technische Abschalteinrichtungen eingebaut, die feststellen konnten, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat hierzu inzwischen bezüglich des von VW entwickelten Motors EA 189 ein interessantes Urteil gefällt. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Der Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn habe, so das Landgericht, zwar am 23.09.15 Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren mitgeteilt. Dies hätte er aber bereits früher tun müssen. VW sei als Hersteller des Motors verpflichtet gewesen, Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben mitzuteilen, denn dadurch sie die Typengenehmigung gefährdet. Dabei geht das Landgericht davon aus, dass das Fahrzeug durch einen Schaden, der durch diesen Betrug entstanden ist, unverkäuflich war, sodass es nur noch Materialwert hat.

Das Landgericht vertritt auch die Ansicht, dass selbst ein Update den bereits verwirklichten Betrug nicht rückwirkend entfallen lässt. Das Gericht sieht auch möglicherweise später auftretende Schäden am Fahrzeug oder eine geringere Haltbarkeit des Motors für gegeben.

VW muss deshalb das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Von diesem sind allerdings Nutzungen für die Laufzeit beim Käufer abzuziehen.

Auch der Händler des Fahrzeuges haftet nach Ansicht des Gerichts. Ein Betrugsversuch seitens des Händlers liegt zwar nicht vor. Er müsse sich das Verhalten der Firma VW nicht zurechnen lassen.

Allerdings besteht ein Rücktrittsrecht des Käufers gegenüber dem Händler. Dies liegt daran, dass die technische Tauglichkeit des Updates umstritten ist. Die Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes bestätigt nur, dass das Fahrzeug die Vorschriften für den entsprechenden Betrieb wieder erfüllt, mehr nicht. Auch ist der Einwand, das Update koste nur 35,00 EUR, nicht geeignet, um anders zu entscheiden. Es bleibt nach der Meinung des Gerichts nämlich offen, ob sich wirklich nur unschädliche Auswirkungen auf den Motor und dessen Haltbarkeit ergeben.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, wenden.


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