Sollen auch Sie Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen?

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir liegen hier in der Kanzlei mehrere Fälle vor, in denen sich Betroffene mit Unterstützung meiner Kanzlei gegen eine Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Wehr setzen. Wenn Sie in der Vergangenheit zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und nun wegen Verstößen gegen diese Erklärung eine Vertragsstrafe zahlen sollen, dann unterstütze ich gern auch Sie im Hinblick auf die Verteidigung gegen die Zahlungsforderung. Im folgenden Beitrag erläutere ich die Hintergründe:

Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:


Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hatte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen eine Abmahnung ausgesprochen. Zu dieser Zeit war der Verein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen und somit berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Informationen zu diesen Fällen finden Sie in dem folgenden Beitrag auf der Internetseite meiner Kanzlei:


Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Vorsicht: der Verein überprüft abgegebene Unterlassungserklärungen und fordert bei Verstößen Vertragsstrafe:


Wenn Sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. abgegeben hatten, dann müssen Sie unbedingt dafür Sorge tragen, die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen einzuhalten. Anderenfalls droht eine Vertragsstrafenforderung. Mir ist aus meiner Tätigkeit bekannt, dass der Verein die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen überprüft und bei Verstößen Vertragsstrafe fordert. Mir liegen mehrere entsprechende Fälle vor, über die ich bereits mit den folgenden Beiträgen berichtet hatte:


Vertragsstrafen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert Vertragsstrafe


Sie sollen auch Vertragsstrafe an den Verein zahlen? Wehren Sie sich!


Die Berechtigung der Zahlungsforderungen des Vereins unterliegt nach meiner Auffassung Zweifeln. Der Verein ist aktuell (Stand: 30.08.2023) nämlich nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Der Verein könnte aktuell (Stand: 30.08.2023) also gar keine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung fordern. Deshalb stellt sich die Frage, ob der Verein noch Vertragsstrafen aus alten Unterlassungserklärungen fordern kann. Der Verein meint zwar, dass dies kein Problem sei. Dies sehe ich allerdings anders. Ich meine, dass es Sinn macht, sich gegen eine Vertragsstrafenforderung des Vereins zu wehren.


  • Zum einen bin ich der Auffassung, dass die Vertragsstrafenforderung nach dem aktuellen Stand der Dinge (30.08.2023) zurückgewiesen werden kann.
  • Zum anderen stellt sich meiner Meinung nach auch die Frage, ob die gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden kann.

Mein Kollege und ich vertreten hier in der Kanzlei bereits mehrere Betroffene, die sich gegen eine Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Wehr setzen. Die Fälle sind ähnlich gelagert. Sofern der Verein auch von Ihnen eine Vertragsstrafe fordert, sollten wir uns unterhalten.


Auffällig ist an dem Vorgehen des Vereins nicht nur die Tatsache, dass der Verein trotz fehlender Abmahnbefugnis aus alten Unterlassungsverträgen Vertragsstrafen fordert. Die jeweils geforderten Beträge sind nach meiner Auffassung auch zu hoch angesetzt. Hinzu kommt, dass in einem hier in der Kanzlei vorliegenden Fall nach einer ausdrücklichen Mitteilung, dass zu der Vertragsstrafenforderung des Vereins keine Zahlung erfolgen wird, anschließend über Anwälte nochmals zur Zahlung aufgefordert worden ist, und zwar mit weiteren Kosten für die Tätigkeit der Anwälte.

Ob der Verein in den hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen die Vertragsstrafen gerichtlich geltend machen wird und wie die Gerichte die entsprechenden Fälle gegebenenfalls bewerten werden, bleibt abzuwarten. Ich persönlich halte das Vorgehen des Vereins für problematisch.


Was tun?


Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wollen, unterstütze ich gern auch Sie. 


Meine Empfehlungen:


  1. Prüfen Sie zunächst den fraglichen Sachverhalt.
  2. Veranlassen Sie keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie wünschen eine Beratung?


Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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