Spanisches Testament

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Mandanten, die Vermögen in Spanien besitzen, konsultieren uns häufig mit der Frage, ob sie für die Vererbung dieses Vermögens ein besonders Testament benötigen. Auch weitere Fragen tauchen in diesem Zusammenhang auf, etwa

-        ob das Testament in deutscher oder in spanischer Sprache oder zweisprachig verfasst sein muss

-        ob auch ein Testament allein für das spanische Vermögen zulässig ist (Vermächtnis)

-        ob ein spanischer oder ein deutscher Notar die Urkundsperson sein muss

-        ob das Testament in Spanien oder in Deutschland oder in beiden Staaten registriert werden muss

-        ob ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zulässig ist

-        ob Lebenspartner auch einen Erbvertrag abschließen können

-        ob deutsches oder spanisches Erbrecht anwendbar ist

-        ob die Wahl des anwendbaren Erbrechts möglich ist

-        ob es ein deutsch-spanisches Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen gibt

-        ob durch Gestaltung der Vermögenssituation unter Lebenden (vorweg genommene Erbfolge etc.) sich die Frage nach einem Testament oder Erbvertrag vielleicht erübrigt

-        ob, ob, ob, ob ...

Richtschnur bei der Abfassung von Testamenten sollte stets die Wahrung des Familienfriedens und die Vermeidung postmortaler Rechtstreitigkeiten sein. Bei Ehepartnern geht es sowohl um die Versorgung des überlebenden Ehegatten als auch um die möglichst günstige steuerliche Gestaltung der Nachlassverfügungen. Es sind mithin klare und eindeutige Regelungen zu treffen, die zweifelsfrei den Rechtsübergang auf den oder die Erben im Sinne der Erblasser ermöglichen.

Jede Erbrechtsberatung ist individuell und komplex, weil die zu regelnden Lebenssachverhalte immer unterschiedlich sind. Das Resultat ist dann eine letztwillige Verfügung, ob nun in Form eines Einzeltestaments, eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, oder in Form eines Erbvertrages.

Wir geben an dieser Stelle mit Erlaubnis des Verlags edition für internationale wirtschaft, Frankfurt am Main, die Checkliste wieder, die sich in Löber/Huzel, „Erben und Vererben in Spanien", 4. Auflage, 200 Seiten, 38,- €, befindet:

 Checkliste für den deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien

Ø  Kommt bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollrechtsübertragung von in Spanien belegenen Vermögenswerten in Betracht? Gegebenenfalls unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts auf Lebenszeit zu seinen Gunsten?

Ø  Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses der in Spanien belegenen Vermögenswerte (Immobiliarvermögen, Bankkonten, Bankdepots, Wertsachen); Zusammenstellung und Ordnung der entsprechenden Dokumente.

Ø  Einräumung von Vollmachten, möglichst in notarieller oder konsularischer Form, zugunsten von Vertrauenspersonen, die z.B. auch in Fällen von schwerer Krankheit des Erblassers für diesen Verfügungen vornehmen können. Einräumung von Bankvollmachten für Vertrauenspersonen? Für Eheleute empfehlenswert: Eröffnung von „Oder"-Konten mit alleiniger Verfügungsbefugnis eines jeden der Ehegatten.

Ø  Prüfung der Erbsituation - gegebenenfalls Errichtung einer letztwilligen Verfügung. [Dabei ist dann zu beachten, dass im Verhältnis Deutschland/Spanien keine Nachlassspaltung stattfindet; auch wenn Vermögen des deutschen Erblassers in Spanien belegen ist, gilt für die Erbfolge nach seinem Tod einheitlich deutsches Recht.]

Ø  Mitteilung von letztwilligen Verfügungen, die vor deutschen Notaren protokolliert wurden und Bezug zu Vermögen in Spanien haben, an das spanische Zentrale Nachlassregister in Madrid.

Ø  Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Spanien kann sich für das spanische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, mithin die Zuwendung eines oder mehrerer in Spanien belegener Einzelgegenstände (etwa ein Appartement, Finca) an eine bestimmte Person - unabhängig von der für das Vermögen in Deutschland angeordneten Erbfolge. Hierbei müssen bisherige Verfügungen (insbesondere solche aus Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten) berücksichtigt werden.

Ø  Prüfung, ob der Erblasser im spanischen „Grundbuch" (Registro de la Propiedad) als Eigentümer eingetragen ist und beispielsweise für einen Bungalow eine Neubauerklärung vorliegt (Declaración de obra nueva). In Zweifelsfällen sollte ein entsprechender Auszug aus dem Eigentumsregister angefordert werden.

Ø  Der Erblasser sollte die Personen bestimmen, die von seinem Ableben persönlich benachrichtigt werden sollen.

Ø  Konsultieren Sie in Zweifelsfällen einen sachkundigen Berater! Nichtige letztwillige Verfügungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben können auf diese Weise vermieden, das Prozessrisiko zumindest erheblich verringert werden.

Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Frankfurt am Main, im Juni 2012



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