Sportartikelhersteller verliert Designschutz

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EuG: Kein Designschutz für Sneaker, die der Öffentlichkeit schon bekannt waren

Ein Post in den sozialen Medien kann fatale Folgen haben – auch für den Design-Schutz. Das musste nun ein Sportartikelhersteller erfahren, der nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2024 den Design-Schutz für ein Schuhmodell verloren hat (Az.: T-647/22). Grund war, dass das Schuhmodell schon vor seiner Einführung in den sozialen Medien zu sehen war und daher keinen Design-Schutz mehr genießen könne, so das EuG.

Design kann bei den Kunden für einen hohen Wiedererkennungswert sorgen. Daher ist für Unternehmen der effektive Schutz des Designs vor Wettbewerbern überaus wichtig. Ein Design schützen zu lassen, ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu zählt unter anderem, dass es sich bei dem Design um eine Neuheit handeln muss, die sich von bereits bestehenden Entwürfen unterscheidet, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. auch im Gewerblichen Rechtsschutz berät.


Werbung geht nach hinten los

Der Einfluss sozialer Medien und Influencer ist ein wichtiger Faktor in der Werbung geworden. Dabei sollten Unternehmer aber aufpassen, dass neue Designs nicht schon auf Plattformen im Internet auftauchen, bevor sie auf dem Markt sind.  Denn dann kann es mit dem Design-Schutz vorbei sein.

Auch die Zusammenarbeit mit bekannten Persönlichkeiten kann einen hohen Werbewert für das Unternehmen haben. Das dachte sich auch ein Sportartikelhersteller und einigte sich mit einer bekannten Sängerin auf eine Zusammenarbeit als Kreativdirektorin. Diese postete Fotos von ihrer Vertragsunterschrift bei Instagram. Dabei trug sie Sneaker des Sportartikelherstellers, wie auf den Fotos deutlich zu erkennen ist.


EUIPO erklärt Designschutz der Sneaker für nichtig

Im Grunde keine schlechte Werbung für die Schuhe, doch in diesem Fall ging sie nach hinten los. Das zeigte sich als der Sportartikelhersteller rund zwei Jahre später Design-Schutz für die Schuhe beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen ließ. Der Designschutz wurde zwar zunächst wie beantragt eingetragen. Auf Antrag eines niederländischen Unternehmens, das ebenfalls Schuhe verkauft, erklärte das EUIPO den Designschutz jedoch für nichtig.

Dies begründete die europäische Behörde damit, dass das Design zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2016 bereits nicht mehr neu war, da die Schuhe bereits zwei Jahre zuvor bei Instagram zu sehen waren. Artikel 4 Abs. 1 der EG-Geschmacksmusterverordnung besagt jedoch, dass ein Design nur geschützt werden kann, wenn es neu ist und eine Eigenart aufweist. Als neu gilt ein Design nach der Verordnung, wenn es der Öffentlichkeit zwölf Monate vor der Anmeldung noch nicht zugänglich gemacht wurde oder es den Fachkreisen des entsprechenden Wirtschaftskreises noch nicht bekannt sein konnte. Das sei hier nicht der Fall, da die Schuhe schon 2014 auf dem Instagram-Account der Sängerin zu sehen waren.


EuG weist Klage zurück

Der Sportartikelhersteller wollte die Aufhebung des Designschutzes nicht so einfach auf sich sitzen lassen. Gegen die Nichtigkeitserklärung erhob er Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Der Hersteller argumentierte, dass sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Fotos niemand für die Schuhe der Sängerin interessiert habe. Daher habe auch das Design niemand wahrgenommen.

Mit dieser Argumentation kam der Sportartikelhersteller beim EuG jedoch nicht durch. Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Sängerin auf ihrem Account Millionen Follower habe und auf den Fotos Details der Schuhe gut zu erkennen seien. Somit habe die Sängerin mit ihrem Post das Design Millionen Followern und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zudem sei die Sängerin 2014 schon so berühmt gewesen, dass sich die Öffentlichkeit für ihr Outfit interessiert habe, so das EuG. Gegen das Urteil kann der Sportartikelhersteller noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen.


Das Urteil zeigt, dass Unternehmen darauf achten sollten, rechtzeitig Designschutz für ihre Produkte zu beantragen.


MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gewerblichen Rechtsschutz.

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Foto(s): https://www.canva.com/design/DAGDUhcimxU/DQIHajGZpnTFHUgkwqpvJw/edit

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