Stalking - Beschattung, Belästigung, Bedrohung -

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Seit dem 31.03.2007 ist der neue § 238 StGB als Stalking-Straftatbestand in Kraft getreten. Welchen Opferschutz bietet der § 238 StGB und in welchem Zusammenhang steht dieser mit dem seit dem 02.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz, der auch eine Strafnorm bereithält.

I. § 238 StGB „Der Stalking - Straftatbestand”

§ 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB stellt das beharrliche unbefugte Nachstellen unter Strafe. Als Auffangtatbestand stellt § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB Handlungen unter Strafe, die mit den in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB „vergleichbar” sind.

Hervorzuheben ist insbesondere die Regelung des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Gesetzgeber hat hier auch die versuchte Kontaktaufnahme über Dritte unter Strafe gestellt. Auch das Tyrannisieren des Opfers durch ungewollt zugesandte Waren, wie auch das Aufgeben von Zeitungsannonce, in denen der Täter sexuelle Dienstleistungen des Opfers gegenüber Dritte anbietet in § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt.

Der Schwachpunkt des neuen Stalking-Straftatbestands besteht eindeutig darin, dass jede Handlung des Täters eine bestimmte Schwelle erreicht bzw. darüber hinausgegangen sein muss. § 238 StGB setzt voraus, dass der Täter „einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich .... und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt."

Wann ein Täter seine Tathandlungen beharrlich" i. S. d. § 238 StGB ausführt, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Es bleibt abzuwarten, was die richterliche Rechtsfortbildung hier an  Konkretisierungen bieten wird. Der Gesetzgeber hat auch nicht näher erläutert, wann der geforderte Taterfolg des § 238 StGB, nämlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung", eingetreten ist.

Klar ist, dass das Maß an Lebensbeeinträchtigung immer von der objektiv kaum vorhersehbaren Beeinflussbarkeit des „Bestalkten" abhängt.

Auch hier ist abzuwarten, wie diese Unbestimmtheiten des Gesetzgebers durch die richterliche Rechtsfortbildung beseitigt werden.

Als Qualifikationstatbestände regelt § 238 Abs. 2 StGB die Fälle, in denen der Stalker das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Als weitere Qualifikation regelt § 238 Abs. 3 StGB die Strafbarkeit des Täters, wenn dieser durch die Tat den Tod des Opfers, eines nahen Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht.

Mit dem in Krafttreten des § 238 StGB ist auch die StPO entsprechend ergänzt worden. Hierbei handelt es sich um den § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Dort hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten geschaffen, der dringend verdächtigt ist, einen der Qualifikationstatbestände des § 238 Abs. 2 StGB begangen zu haben und von dem anzunehmen ist, dass er vor rechtkräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Der unbestimmte Tatbestand des § 238 StGB bietet mit Blick auf den Opferschutz Chancen, aber auch Risiken. Es bleibt abzuwarten, wie lange es dauern wird, bis eine Konkretisierung geschaffen wird.

II. Das Gewaltschutzgesetz

Neben der Regelung des § 238 StGB soll auch das Gewaltschutzgesetz den strafrechtlichen Opferschutz beim Stalking verbessern. Die Tathandlung nach § 4 GewSchG ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG. Der strafrechtliche Opferschutz setzt im GewSchG damit zwingend voraus, dass das Opfer zuvor eine zivilrechtliche Schutzanordnung veranlasst und erlangt hat (§ 1 Abs. 1 und 1 GewSchG).

Erlässt das Gericht die beantragte, vollstreckbare Anordnung und handelt der Täter diese zuwider, macht er sich gemäß § 4 GewSchG strafbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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